Nacheheliche Solidarität

Auch wenn auf Seiten der geschiedenen Ehefrau keine ehebedingten Nachteile vorliegen, muss ihr bei einer langen Ehedauer (fast 17 Jahre bis zur Zustellung des Scheidungsantrags) ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die Unterstützung des geschiedenen Ehemanns verlassen darf. Dies rechtfertigt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578b Abs. 2 BGB auf 4 Jahre ab Rechtskraft der Ehescheidung.

So entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Urteil vom 25.02.2009 – 2 UF 200/08

Hierzu führte es aus:

Gründe:
I.
Der Kläger/Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren gegen das Urteil des AG Baden-Baden vom 18.11.2008, das einer Abänderungsklage des Klägers
nur teilweise stattgegeben hat. Das AG hat einen im November 2006 zwischen den Parteien geschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger an die Beklagte ab Juni 2010
keinen Nachehelichenunterhalt mehr zu zahlen hat. Der Kläger erstrebt mit der beabsichtigten Berufung die Aufhebung der Zahlungsver-pflichtung schon ab Juni 2008. Die Parteien haben am … 1987 die Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin ist am … 1959 geboren.
Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Die Parteien leben seit Juli 2003 getrennt. Der Ehescheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 19.7.2004 zugestellt. Die Ehe der Parteien ist mit Urteil des AG Baden-Baden vom 13.12.2005 (15 F 129/04), rechtskräftig seit 9.5.2006, geschieden worden. Die Ehefrau hatte im Verbund die Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt beantragt. Im Beschluss des Senats vom 6.10.2006 war der Ehefrau Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des AG vom 13.12.2005 bewilligt worden, in dem der nacheheliche Unterhalt unbefristet auf 145,50 € festgesetzt worden war. Es wurde eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Verurteilung des Ehemannes zur Zahlung von 270 € monatlich bejaht. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des AG ist durch Beschluss des Senats vom 6.10.2006 zurückgewiesen worden. Ungeklärt blieb allein die Frage zwischen den Parteien, ob Darlehenszahlungen des Ehemannes als Mietzahlungen anzusehen seien. Ohne die Berück-sichtigung dieser Darlehenszahlungen i.H.v. 192 € blieb dem Ehemann nach Abzug sonstiger Verpflichtungen ein Einkommen i.H.v. 1.441 €. Der Ehefrau wurde ein fiktives Einkommen für eine Vollzeittätigkeit i.H.v. 953,63 € zugerechnet, das sich nach Abzug von berufsbe-dingten Aufwendungen und Aufwendungen für eine Rentenversicherung und Lebensversicherung auf 840 € belief. Tatsächlich hat sie für Tätigkeiten bei der A. und in zwei Haushalten monatlich 390 € erhalten. Die Parteien einigten sich dann im Vergleich vom 14.11.2006 (2 UF 30/06) auf eine Unterhaltszahlung des Ehemannes i.H.v. zuletzt 230 €. In Ziff. 3 des Vergleichs wurde festgehalten, dass sich der Ehemann den Einwand der Befristung vorbehielt. Im Vergleich wurde ebenfalls festgehalten, dass die
Ehefrau davon ausging, dass eine Befristung ihres Anspruchs aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht komme. Bereits im Schriftsatz vom 12.5.2006 hatte der Ehemann die Befristung der Unterhaltsver-pflichtung geltend gemacht.

Mit Abänderungsklage vom 29.5.2008 hat der Ehemann die Abänderung des Vergleichs dahingehend beantragt, dass er der Antragsgegnerin ab Juni 2008 keinen Unterhalt mehr schulde.
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Die Antragsgegnerin verfügt über einen hauswirtschaftlichen Berufsfachschulabschluss, aber keine weitere Berufsausbildung. Bereits seit 1982 hat sie nicht mehr sozialversicherungspflichtig gearbeitet, sondern vor und während der Ehe stundenweise als ungelernte Haushaltshilfe und Betreuerin, später dann als Altenpflegehelferin gearbeitet. Ihre Einkünfte bei der A. liegen nach ihren Angaben bei ca. 400 € monatlich. Darüber hinaus erhält sie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Beklagte ist jetzt 55 Jahre alt. Dass sie eine vollschichtige sozial-versicherungspflichtige Tätigkeit erhalten kann, ist wenig wahrscheinlich. Der Ehemann hat hierzu vorgetragen, dass die Ehefrau durch die kinderlose Ehe keine ehebedingten Nachteile erlitten habe, so dass es angemessen und billig sei, den Unterhaltsanspruch gem. §
1578b BGB bis einschließlich Mai 2008 und damit auf eine Unterhaltszahlung von zwei Jahren nach Rechtskraft der Ehe zu befristen. Er verweist insoweit auf die Entscheidung des Senats vom
15.5.2008 (2 UF 149/05). Auch bei einer längeren Ehe habe der BGH bereits nach altem Recht im April 2006 erstmals eine Befristung des nachehelichen Unterhalts angenommen (BGH v. 12.4.2006 – XII ZR 240/03, BGHReport 2006, 1027 = MDR 2006, 1234 = FamRZ 2006, 1006), deshalb habe er auch den Befristungseinwand im Schriftsatz vom 12.5.2006 erhoben und sich diesen im Vergleich vom 14.11.2006 vorbehalten.

Die Ehefrau hat hiergegen eingewandt, dass der Ehemann mit diesem Einwand präkludiert sei, da bereits bei Vergleichsabschluss im November 2006 der Aufstockungsunterhaltsanspruch der Ehefrau nach damals geltendem Recht hätte befristet werden können. An den Voraussetzungen habe sich seither nichts geändert. Auch habe der Antragsteller keine eigene Berufung gegen das Urteil des AG vom 13.12.2005 eingelegt, so dass die Begrenzung des Unterhalts nicht hätte ausgesprochen werden können.

Das AG hat in seiner Entscheidung vom 18.11.2008 die Abänderungs- klage auch mit dem Einwand der Befristung für zulässig gehalten. Es hat in Anwendung von § 1578b BGB i.V.m. § 36 EGZPO den Unterhalt bis einschließlich Mai 2010 befristet. Angesichts der Dauer der Ehe, der Tatsache, dass der Antragsgegnerin keine ehebedingten Nachteile entstanden seien, und der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei eine Befristung des Unterhalts auf vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung angemessen und billig.
In seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Berufung gegen das Urteil des AG vom 18.11.2008 legt der Antragsteller nochmals dar, dass wegen des Fehlens ehebedingter
Nachteile eine Befristung des nachehelichen Unterhalts auf zwei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung, mithin bis einschließlich Mai 2008, billig gem. § 1578b BGB sei. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass der Befristungseinwand des Antragstellers präkludiert
sei.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Akten des AG Baden-Baden – 15 F 129/04 – und des OLG Karlsruhe – 2 UF 30/06 – wurden beigezogen.
II.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahrengegen das Urteil des AG vom 18.11.2008 ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht gem. § 114 ZPO zurückzuweisen.
1. Zutreffend geht das AG davon aus, dass der Antragsteller eine zulässige Abänderungsklage erhoben hat und insbesondere mit dem Vortrag zur Befristung des Unterhaltsanspruchs gem. § 323 ZPO nicht ausgeschlossen ist.
Zwar ist der Abänderungskläger bei einem ein Urteil betreffenden Abänderungsbegehren gem. § 323 Abs. 2 ZPO mit der Geltendmachung von Gründen, die bereits zum Schluss der mündlichen Verhandlung dieses Urteils vorlagen, ausgeschlossen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass ein Abänderungskläger mit seinem Vorbringen der Befristung eines Unterhaltsanspruchs gegen Urteile ausgeschlossen ist, die nach der Entscheidung des BGH vom 12.4.2006, FamRZ 2006,
1006, ergangen sind und in denen keine Befristung eines Unterhalts-anspruchs festgestellt worden ist, obwohl eine Befristung nach dieser Entscheidung des BGH möglich gewesen wäre (vgl. hierzu
insbesondere OLG Stuttgart, U. v. 8.1.2009 – 16 UF 204/08, zitiert nach juris; OLG Saarbrücken, U. v. 4.12.2008 – 6 UF 40/08, zitiert nach juris; OLG Dresden v. 4.7.2008 – 20 WF 574/08, OLGReport
Dresden 2008, 687 = MDR 2008, 1279 = FamRZ 2008, 2135).
Vorliegend begehrt der Antragsteller aber die Abänderung eines Vergleichs. Für die Abänderung dieses Titels gilt die Schranke des § 323 Abs. 2 ZPO gerade nicht, Vergleiche sind grundsätzlich
dann abänderbar, wenn sich die Vergleichsgrundlagen geändert haben (vgl. Eschenbruch/Klinkhammer, Der Unterhaltsprozess, 5. Aufl., Kap. 5 Rz. 383). Entscheidend ist insoweit, ob die Parteien den Vergleich abänderbar oder unabänderbar schließen wollten (Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 323 Rz. 44). Maßgeblich ist insoweit der Parteiwille, der in dem Vergleich zum Ausdruck kommt oder sich als Geschäftsgrundlage feststellen lässt (vgl. Wendl/Staudigl/Schmitz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 10 Rz. 169). Die Voraussetzungen eines Abänderungsbegehrens unterliegen damit – anders als bei einem Urteil (vgl. Eschenbruch/Klinkhammer, a.a.O., Kap. 5 Rz. 378 m.w.N.) – der Parteidisposition. Entsprechend geht auch das OLG
Zweibrücken von der Maßgeblichkeit der Rechtslage aus, die die Parteien ihrem Vergleich zugrunde gelegt haben (OLG Zweibrücken, B. v. 9.10.2008 – 5 WF 107/08, OLGReport Zweibrücken 2009, 174 zitiert nach juris). Vorliegend haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, dass sich der Antragsteller den Einwand der Befristung vorbehält. Angesichts der sich zu § 1573 Abs. 5 BGB a.F. erst entwickelnden neuen Rechtsprechung und der im November 2006 absehbaren Reform
der Vorschriften zur Befristung sollte hierüber noch nicht abschließend entschieden werden. Da dies damit Grundlage des Vergleichs geworden ist und inzwischen eine Verfestigung der höchstrichter-lichen Rechtsprechung und die Gesetzesänderung vorliegen, ist der Antragsteller mit diesem Vorbringen nicht ausgeschlossen.

Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Antragsteller gegen das Urteil des AG vom 13.12.2005 nicht selbst Berufung bzw. keine Anschlussberufung eingelegt hat. Denn auch mit der Berufung der Antragsgegnerin gegen das damalige Urteil über den Ehegatten-unterhalt wäre der Senat an sich gehalten gewesen, die Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. zu prüfen. Zwar hätte der Unterhalt nicht völlig ausgeschlossen, sondern nur auf den vom AG festgesetzten Betrag von 145,50 € reduziert werden können, gleichwohl wäre eine Entscheidung über diesen Einwand
und damit eine Präklusion auf Grund des dann ergangenen Urteils möglich gewesen. Dies gerade haben die Parteien aber durch ihre Regelung in Ziff. 3 des Vergleichs vom 14.11.2006 ausgeschlossen.
Hierüber ist nunmehr zu entscheiden.
2. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist zwischen den Parteien nicht streitig, insoweit begehrt der Antragsteller keine Abänderung. Sein Begehren, den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin bis
einschließlich Mai 2008 – mithin auf zwei Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung – zu befristen, bietet allerdings keine hinreichende Erfolgsaussicht. Das AG hat vielmehr in seinem Urteil vom
18.11.2008 den Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin zutreffend bis einschließlich Mai 2010 befristet.
Gemäß § 1578b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch zu befristen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und
Erziehung anvertrauten Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit für den Unterhaltsberechtigten durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich insbesondere aus der Dauer der Pflege oder Erziehung gemeinschaftlicher Kinder, aus der Gestaltung der Haushaltsführung
und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB). Hinsichtlich der Ehedauer ist dabei der Zeitraum von Eheschließung
bis zur Zustellung des Scheidungsantrags zugrunde zu legen (OLG Köln, FamRZ 2009, 122, 123; OLG Celle, FamRZ 2009, 56, 57; Palandt/Brudermüller, BGB, 68. Aufl., § 1578b Rz. 10). Eine
Befristung scheidet nicht mehr allein wegen langer Ehedauer aus, sondern die Ehedauer wird vom Gesetz als ein gleichrangiger Gesichtspunkt neben der „Gestaltung von Haushaltsführung und
Erwerbstätigkeit“ berücksichtigt (bereits BGH FamRZ 2007, 793 ff. für das alte Recht). Daneben werden aber auch die konkreten Erwerbsverhältnisse der Ehepartner, ihre Vermögenssituation, ihr
Alter und insbesondere der Ausgleich ehebedingter Nachteile in die Billigkeitsabwägung mit einzubeziehen sein. Denn maßgebend ist, ob die Lebensverhältnisse völlig entflochten sind, der Bedürftige
einer angemessen vergüteten Tätigkeit nachgeht und gegebenenfalls auch durch sein Vermögen abgesichert ist (vgl. BGH, FamRZ 2007, 793; Senat, U. v. 15.5.2008 – 2 UF 149/05, S. 34).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin keinen ehebedingten Nachteil erlitten. Sie hat vielmehr vor, während und auch nach der Ehe die gleiche Tätigkeit, nämlich die einer Altenpflegehelferin und
Haushaltshilfe, ausgeübt. Bereits seit 1982 war sie nicht mehr versicherungspflichtig tätig und hat auch keine Anstrengungen unternommen, hieran etwas zu ändern. Auch wenn sie wirtschaftlich
heute in der selben Lage ist wie vor der Eheschließung, so ergibt sich jedoch aus der Ehedauer, dass der Antragsgegnerin ein maßgeblicher Zeitraum zugebilligt werden muss, für den sie sich als Nachwirkung der ehelichen Solidarität auf die Unterstützung des Antragstellers verlassen darf. Die Antragsgegnerin hat sich nämlich über fast 17 Jahre – der Zeitraum von Eheschließung bis Zustellung des Scheidungsantrags – wirtschaftlich auf den Antragsteller verlassen. Durch ihre eigene berufliche Tätigkeit hat sie nie auch nur das Existenzminimum selbst verdient, sondern sich insoweit
in die Abhängigkeit vom Antragsteller begeben. Durch diese Gestaltung der Ehe mit entsprechender Verteilung der Haushaltstätigkeit lag über lange Zeit eine enge Verflechtung der Lebensverhältnisse
vor. Erst mit der Zustellung des Scheidungsantrags war sie mit dem Gedanken der Eigenverantwortlichkeit konfrontiert, hat es dann aber aus ihrer persönlichen Disposition heraus nicht mehr geschafft, eine eigene Existenz aufzubauen. Angesichts ihres Alters wird sie wahrscheinlich hierzu auch in Zukunft nicht mehr in der Lage sein. Dass ihr eine uneingeschränkte Erwerbstätigkeit zumutbar ist, zeigt bereits die Tatsache, dass ihr bei Vergleichsabschluss am
14.11.2006 ein fiktives Einkommen von 840 € zugerechnet worden ist. Aber auch mit dieser geschuldeten Erwerbstätigkeit ist sie nicht in der Lage, den unter Ehegatten geltenden Selbstbehalt von derzeit 1.000 € zu verdienen. Insoweit ist zu beachten, dass eine Absenkung des Unterhalts unter den gegenüber Ehegatten geltenden Selbstbehalt in der Regel nicht in Betracht kommt (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2009, 525, 527). Wenn man dies mit der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers vergleicht, der über ein gesichertes Arbeitseinkommen verfügt und nur sehr geringe Aufwendungen (Darlehen bzw. Miete) für seine Wohnung tätigen muss, erscheint es mit dem AG angemessen und billig, den Unterhalt vorliegend auf vier Jahre nach Rechtskraft der Ehescheidung bzw. bis Mai 2010 zu befristen.
Diese Befristung des Unterhaltsanspruchs ist der Antragsgegnerin auch zumutbar (§ 36 Nr. 1 EGZPO), da ihr spätestens seit der Vergleichsverhandlung vom 14.11.2006 und dem Befristungsvorbehalt
in dem Vergleich vom 14.11.2006 bewusst sein musste, dass sie sich auf Dauer eine eigene wirtschaftliche Existenz aufbauen muss und dass sie sich nicht auf Unterhaltszahlungen des Antragstellers verlassen kann.

Der Prozesskostenhilfeantrag für eine kürzere Befristung des Unterhaltsanspruchs bietet deshalb keine hinreichende Erfolgsaussicht gem. § 114 ZPO, er ist daher zurückzuweisen.


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