Abänderung eines Unterhaltsvergleich möglich

Der BGH entschied unter dem 25.11.2009 – XII ZR 8/08, das die Abänderbarkeit wegen Änderung der Geschäftsgrundlage ( für diesen Unterhaltsvergleich ) durch geänderte tatsächliche Verhältnisse seit dem Vertragsschluss oder durch Änderung der Gesetze oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ausgeschlossen ist.

In dem entschiedenen Fall wollte der Unterhaltsverpflichtete eine schnelle Scheidung und es kam so zu einem gerichtlichen Vergleich über den nachehelichen Unterhalt im Juli 2006.

Da sich die tatsächlichen Verhältnisse ( schnelle Scheidung ) also nicht geändert hatten, war der Unterhaltsvergleich aus diesem Grunde nicht abänderbar. Aber eine andere Störung der Geschäftsgrundlage ( neuer Partner ) kann zur Abänderung führen. Ob dies gewollt ist, ist durch Auslegung des Gerichts festzustellen.

Da der Vergleich nach der Unterhaltsbegrenzung ( § 1578b BGB ) geschlossen wurde ist gleichzeitig davon auszugehen, dass eine spätere Geltendmachung der Befristung präkludiert ist.