Das Amtsgericht München, Urteil vom 28.09.2010, 213 C 18634/10 entschied, dass die Verjährung einer Forderung eines Arztes auf Honorar nicht mit dem Tag der Behandlung beginnt, sondern erst mit der Erteilung der Gebührenrechnung die Verjährungsfrist in Gang gesetzt wird. Es stellte dazu fest, dass die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs eines Arztes nach den Vorschriften der ärztlichen Gebührenordnung entsteht und damit erst nach erteilte Rechnungsstellung.
Ein Mann befand sich vom Juni 2003 bis September 2004 in fachärztlicher Behandlung. Über diese Behandlungen wurden ihm zwei Rechnungen ausgestellt. Eine datierte vom Dezember 2006 und lautete auf 1.500 Euro. Die andere wurde im Dezember 2007 erstellt. Der Forderungsbetrag betrug 8.00 Euro. Der Patient bezahlte beide Rechnungen nicht, weil er meinte, die Forderungen des Arztes seien verjährt.
Das sah dieser nicht so und beantragte im Dezember 2009 einen Mahnbescheid, gegen den der Patient sofort Widerspruch einlegte. Das AG München, zu dem der Prozess dann kam, gab dem Arzt Recht und verurteilte den Patienten zur Zahlung des Honorars. Eine Verjährung der Forderungen schloss das Gericht aus. Grundsätzlich verjähre ein Anspruch aus einem ärztlichen Dienstvertrag innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginne in der Regel mit Ende des Jahres an zu laufen, in dem der Anspruch entstanden und fällig sei.
Entstehen und Fälligkeit fielen hier aber auseinander. Nach der Sondervorschrift des § 12 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sei die Erteilung einer ordnungsgemäßen Gebührenrechnung Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches. Abzustellen sei daher auf die Daten der Rechnungen, also Dezember 2006 und Dezember 2007. Durch die Einreichung des Mahnbescheidsantrages im Dezember 2009 sei die Verjährung der Forderung aus 2006 gehemmt gewesen. Die Forderung aus 2007 sei noch nicht verjährt.
Eine Verwirkung der Forderung komme auch nicht in Betracht. Der bloße Zeitablauf alleine sei nicht ausreichend, eine solche anzunehmen. Hinzutreten müssten weitere Umstände. Solche, insbesondere ein Verhalten des Arztes, aus dem der Patient hätte schließen können, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen würde, seien nicht vorgetragen.