Unterhaltsvollstreckung kann rechtsmißbräuchlich sein

nails_field Fordert eine inzwischen 23jährige Tochter ihren Vater, gegen den sie bereits acht Jahre vorher einen Unterhaltstitel hatte erwirken lassen, per Zwangsvollstreckung zur Zahlung auf, so muss sie sich entgegen halten lassen, dass der größte Teil ihrer Forderung bereits verwirkt ist. Ihr Anspruch wurde nur für das letzte Jahr, bevor sie den (ohnehin nicht mit Gütern gesegneten) Papa zur Zahlung aufforderte, anerkannt. Das Thüringer Oberlandesgericht: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei das Zeitmoment bereits nach etwas mehr als einem Jahr erfüllt. Anderenfalls könnten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Unterhalt solle schließlich der Befriedigung des aktuellen Lebensbedarfs dienen. Die Vollstreckung jahrelang aufgelaufener – also nicht der Deckung des laufenden Bedarfs dienender – Rückstände sei rechtsmissbräuchlich. (Thüringer OLG, 2 UF 385/11)


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