Mietmängel verjähren nie! Vermieter muß auch nach 50 Jahren Mietdauer Mängel beseitigen.

Der Bundesgerichtshof wieder einmal ein sehr mieterfreundliches Urteile gesprochen. Nach der jüngsten Entscheidung müssen Vermieter ihre Wohnungen ständig instand halten. Eine Mieterin wohnte seit 50 Jahren in der Wohnung und dennoch muß nun der Vermieter für ausreichenden Lärmschutz sorgen.

Vermieter müssen Mängel beheben – egal, wie lange sie schon bestehen, da der Vermieter dauernd verpflichtet verpflichtet ist, den Wohnraum in einem anstandslosen Zustand zu vermieten, so die Richter und verpflichteten den Vermieter die Lärm- und Schalldämmung in einer Dachgeschosswohnung zu verbessern. Die Mieterin darunter werde durch zu laute Tritte sowie Geräusche belästigt.

Die Klägerin wohnt seit mehr als 50 Jahren in dem Haus, das dem Vermieter seit 1997 gehört. Bereits 1990 war das Dachgeschoss über der Wohnung der Seniorin ausgebaut – und offensichtlich von bis dahin ruhigen Nachbarn bewohnt worden. 2002 änderte sich dies und die Klägerin beschwerte sich erstmals über den Lärm.

Sie forderte die Eigentümer auf, für einen besseren Schallschutz zu sorgen. Nachdem sie einen neuen Nachbarn bekommen hatte, ließ sie die Sache aber zunächst auf sich beruhen. Erst im Herbst 2006 wurde es wieder zu laut – und die Frau beschwerte sich erneut. Zu recht, wie ein Gutachten ergab.

Der Anspruch des Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs sei während der Mietzeit unverjährbar, so die Richter. Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters (§ 535 Abs.1 Satz 2 BGB) handle es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung.

Die Wohnung müsse in der gesamten Mietzeit im gebrauchstauglichen Zustand erhalten werden. „Eine solche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu“, so der BGH.


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