Internationales Scheidungsrecht – Rom III

WahlWahlrecht bei der Scheidung. Die EU hat am 20.12.2010 die VO zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung anwendbaren Rechts – ROM III VO – verabschiedet. Rom III ist in der BRD unmittelbar anzuwenden und verdrängt somit das bis dahin geltende nationale Recht.

Die Rom III-VO stärkt die Wahlmöglichkeiten der Ehegatten beim anzuwendenden Scheidungsrecht deutlich. Das Prinzip, dass das auf eine Scheidung anzuwendende Recht nach Möglichkeit nicht zur Disposition der Eheleute stehen sollte, ist nahezu vollständig aufgegeben. Die Ehegatten können nun die Rechtsordnung wählen, der sie eine Scheidung oder eine Trennung unterstellen wollen (Art. 5 Abs. 1 Rom III-VO). Allerdings muss die gewählte Rechtsordnung eine enge Verbindung zu ihrer Lebensführung aufweisen. Gewählt werden können das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt – also ihren Lebensmittelpunkt – haben, oder das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, wenn einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (bei mehreren Staatsangehörigkeiten alle dieser Rechtsordnungen12), oder das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Grundsätzlich muß diese Rechtswahl der Eheleute vor ( wenn keine Ausnahmen wie in der BRD vorliegen ) der Einleitung des Scheidungsverfahrens getroffen werden. In der BRD ist zu zulässig, dass die Eheleute noch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung ( 1. Instanz ) ihre Rechtswahl vornehmen können.

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