Auslandsmahnbescheid auch bei Unterhaltsschuldnern

bridge_woodHeute ist es keine Besonderheit mehr, nicht nur im eigenen Land Geschäfte zu machen, sondern auch über die Grenzen hinaus. Für notleidende Geschäfte oder Unterhaltsschulden ist unter bestimmten Voraussetzungen ein gerichtliches Mahnverfahren möglich.

Folgende Fälle für das deutsche grenzüberschreitende Mahnverfahren bestehen:
– Der Gläubiger hat seinen Sitz / Wohnsitz im Ausland, der Schuldner befindet sich in Deutschland
In diesem Fall ist das Amtsgericht Wedding (in Berlin) ausschließlich zuständig ( § 689 Abs.2 Satz 2 ZPO). Weitere Besonderheiten sind nicht zu beachten.
Der Schuldner hat seinen Sitz / Wohnsitz im Ausland, der Gläubiger befindet sich in Deutschland
Hat der Schuldner also keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem Sitz oder Wohnsitz des Gläubigers, sondern nach dem Amtsgericht, das für ein streitiges Verfahren zuständig sein würde (§ 703 d Abs. 2 ZPO). Die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für ein streitiges Verfahren besteht für diese Fälle dann, wenn
die Parteien einen deutschen Erfüllungsort vereinbart haben (Art. 5 Nr. EuGVVO I, Art. 5 Nr. 1 LuGVÜ), oder
der Erfüllungsort aus anderen Gründen in Deutschland liegt (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. Art. 57 CSIG)
die Parteien einen deutschen Gerichtsstand vertraglich vereinbart haben (Art. 23 EuGVVO I), oder
der Unterhaltsgläubiger seinen Wohnsitz im Inland hat (Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I)

Die Voraussetzungen gelten für einen im Ausland lebenden Schuldner derzeit nur für folgende Länder:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland, Zypern.

Wird der Antrag auf Erlaß eines gerichtlichen Mahnbescheides gestellt und seine Zustellung im Ausland beantragt, so sind zudem folgende Besonderheiten zu beachten:
Die grenzüberschreitende Zustellung wird zwar zwischenzeitlich durch die Europäische Zustellungs-Verordnung erleichtert. Doch kann es vorkommen, daß die Rücklaufzeiten für den Zustellungsnachweis bei der Auslandszustellung sehr lange dauern.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte muß belegt werden. Daher müssen ggf. Gerichtsstandsvereinbarungen bzw. Vereinbarungen über den Erfüllungsort vorgelegt werden. Unnötig ist dies dann, wenn sich die inländische Zuständigkeit, wie in Unterhaltssachen, bereits unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. Art. 5 Nr. 2 EuGVVO I).
Die Widerspruchsfrist des Schuldners beträgt einen Monat, wenn der Mahnbescheid im Ausland zugestellt werden muß.
Der Gläubiger muß mit einem höheren Kostenvorschuß rechnen, da zusätzlich zu verauslagen sind: Prüfungsgebühr für das Zustellersuchen durch das Gericht (i.d.R. 20,00 EUR); Zustellauslagen der ausländischen Behörden; ggf. Vorschuß für anfallende Übersetzungskosten (zwischen 150,00 und 250,00 EUR).


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