Auch getrennt lebende Eltern geniessen das Haftungsprivileg

manwoman2Grundsätzlich gibt es für Eltern das so genannte Haftungsprivileg, wonach die Eltern – wird ihr Kind durch ihr Versäumnis verletzt – nicht haften müssen, solange sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. In einem Fall vor dem Bundesverfassungsgericht ging es um die Frage, ob dieses Privileg auch für getrennt lebende Eltern gelte.

Es bejahte die Frage im Grundsatz. Hier sollte ein Vater gegenüber dem Sozialversicherungsträger für die schweren Folgen eines Unfalls haften, den sein Sohn während eines Besuchs bei ihm erlitten hatte (der Junge fiel in eine Regentonne, war 10 Minuten unter Wasser und wird sein Leben lang schwer behindert sein). Grundsätzlich müssten auch für getrennt lebende Eltern die gleichen Voraussetzungen gelten, so das Gericht. Das bedeute jedoch, dass sie tatsächlich Verantwortung für ihr Kind übernehmen und häufigen Umgang mit ihm haben.

Der Sozialversicherungsträger hatte den Mann verklagt, weil er grob fahrlässig gehandelt habe und deshalb zur Pflege seines Kindes beitragen müsse. Wie das Bundesverfassungsgericht erklärte, steht auch der Umgang des Vaters mit seinem getrennt lebenden Kind unter dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie. Wenn er den Unterhalt zahle und Kontakt zum Kind pflege, komme er „seiner Verantwortung für das Kind in dem ihm rechtlich möglichen Maße nach“. Die Vorschrift müsse daher so ausgelegt werden, dass eine „häusliche Gemeinschaft“ auf Zeit besteht, wenn das Kind den Vater im Rahmen seines Umgangsrechts besucht. So verstanden sei die Regelung nicht verfassungs- und vor allem nicht gleichheitswidrig. Sie könne getrennt lebende Ehepaare genauso betreffen wie nichteheliche Eltern. (BVfG, 1 BvL 14/09)