Schlagwort: fahrlässig

  • Lohnfortzahlung bei schuldhafter Verletzung

    Der Anspruch auf Lohnfortzahlung enfällt nur nach grober Fahlässigkeit.Krank oder verletzt ist niemand gerne. Der Betroffene darf seine Arbeitsunfähigkeit dabei zwar nicht selbst verschuldet haben. Für dieses Verschulden gilt allerdings ein anderer Maßstab als im allgemeinen Zivilrecht nach dem BGB.

  • Auch getrennt lebende Eltern geniessen das Haftungsprivileg

    Grundsätzlich gibt es für Eltern das so genannte Haftungsprivileg, wonach die Eltern – wird ihr Kind durch ihr Versäumnis verletzt – nicht haften müssen, solange sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. In einem Fall vor dem Bundesverfassungsgericht ging es um die Frage, ob dieses Privileg auch für getrennt lebende Eltern gelte.

  • Fahrzeugschein im Auto

    Lässt ein Autobesitzer seinen Fahrzeugschein im Wagen liegen, so handelt er damit nicht grob fahrlässig. Deshalb darf seine Vollkaskoversicherung den Schadenersatz nicht um 50 Prozent kürzen, wenn das Auto gestohlen wird.