Schlagwort: Haftungsprivileg
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Bei nachbarschaftlichen Gefälligkeiten besteht kein Haftungsprivileg
Wer einem Nachbarn im Rahmen einer Gefälligkeit leicht fahrlässig einen Schaden zufügt,
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Auch getrennt lebende Eltern geniessen das Haftungsprivileg
Grundsätzlich gibt es für Eltern das so genannte Haftungsprivileg, wonach die Eltern – wird ihr Kind durch ihr Versäumnis verletzt – nicht haften müssen, solange sie nicht grob fahrlässig gehandelt haben. In einem Fall vor dem Bundesverfassungsgericht ging es um die Frage, ob dieses Privileg auch für getrennt lebende Eltern gelte.