Gesteigerte Unterhaltspflicht! Unterhalt geht vor Fortbildung

affenhaltungEs besteht stets eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind. Diese gilt auch, wenn der Kindesvater seine Berufsausbildung nur als Vorstufe eines Studiums geplant hatte.

So erfolgt stets die Leistungsfähigkeitsprüfung für den nichtehelichen Vater bei Aufnahme eines Studiums nach abgeschlossener Berufsausbildung.

1. Der gegenüber seinem nichtehelichen Kind gesteigert unterhaltspflichtige Vater, der nach einer abgeschlossenen Lehre zum Netzwerktechniker ein Informatikstudium aufgenommen hat, ist für einen auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsrückstand leistungsfähig, auch wenn er (nur) Leistungen nach dem BAföG in Höhe von 567 Euro sowie einen Nebenverdienst von 300 Euro erhält, denn er muss sich fiktive Erwerbseinkünfte zurechnen lassen. Zur Aufnahme eines Studiums war er nach abgeschlossener Ausbildung (und Zivildienst) in Ansehung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber seinem minderjährigen Kind nicht berechtigt. Er hätte sich vielmehr um eine Anstellung in seinem erlernten Beruf bemühen müssen. Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass im näheren Umkreis seines Wohnortes eine entsprechende Anstellung nicht gefunden werden konnte, denn er hätte seine Erwerbsbemühungen nicht auf diesen Raum begrenzen dürfen.

2. Ebensowenig kann er sich darauf berufen, dass er die Lehre nur zur Vorbereitung auf sein Studium absolviert hat und er wegen der Lehre das Studium verkürzen konnte. Denn das Interesse eines unterhaltspflichtigen Elternteils tritt, unter Zurückstellung bestehender Erwerbsmöglichkeiten eine Aus- oder Weiterbildung aufzunehmen, grundsätzlich hinter dem Unterhaltsinteresse seiner Kinder zurück (Anschluss BGH, 4. Mai 2011, XII ZR 70/09, NJW 2011, 1874).

OLG München Urt. v. 28.9.2011 – 12 UF 129/11