Schlagwort: Studium

  • Gesteigerte Unterhaltspflicht! Unterhalt geht vor Fortbildung

    Es besteht stets eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind. Diese gilt auch, wenn der Kindesvater seine Berufsausbildung nur als Vorstufe eines Studiums geplant hatte. So erfolgt stets die Leistungsfähigkeitsprüfung für den nichtehelichen Vater bei Aufnahme eines Studiums nach abgeschlossener Berufsausbildung.

  • Volljährige kann auch bei Studienabbruch Ausbildungsunterhalt verlangen

    Das OLG Naumburg entschied ( 12.1.2010 – 8 WF 274/09 ), dass ein volljähriges Kind auch für eine Übergangszeit nach Abbruch eines Studiums einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt hat. Dies insbesondere dann, wenn es seine Obliegenheit, die von ihm avisierte Ausbildung zielstrebig und planvoll aufzunehmen und durchzuführen, nicht (nachhaltig) verletzt hat.