Der BGH hat mit Urteil vom 23.2.2005 entschieden, dass der leistungsunfähige Schuldner zur Sicherung der Unterhaltspflicht aus § 1603 Abs. 2 BGB ggf. gehalten ist, ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, um den laufenden Unterhalt seiner minderjährigen unverheirateten und diesen gleichgestellten Kinder sicherzustellen.
Durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ist es dem Unterhaltsschuldner jetzt möglich, den ohne Berücksichtigung von Drittschulden bemessenen laufenden Unterhalt zu zahlen und nach Ablauf von sechs Jahren seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Befreiung von seinen Schulden zu erlangen. Auf dieser gesetzlichen Grundlage ist es dem Unterhaltsschuldner daher nun zumutbar, den Unterhaltsansprüchen seiner minderjährigen Kinder Vorrang vor sonstigen Verbindlichkeiten einzuräumen.
Die Verpflichtung des Schuldner selbst einen Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen, hat die folgenden Voraussetzungen:
1. Der Unterhaltsschuldner muss zahlungsunfähig i.S.d. § 17 InsO sein, d.h. er darf nicht in der Lage sein, seinen fälligen Verbindlichkeiten nachzukommen.
2. Es dürfen keine offensichtlichen Versagungsgründe vorliegen, die der beantragten Restschuldbefreiung ggf. entgegenstehen würden.
Dies gilt nur dann nicht, wenn der Unterhaltsschuldner Umstände vorträgt, die eine solche Verpflichtung im Einzelfall unzumutbar ist, zB. wenn die Unterhaltspflicht nur noch wenige Monate besteht.