Der Anspruch auf Lohnfortzahlung enfällt nur nach grober Fahlässigkeit.Krank oder verletzt ist niemand gerne.
Der Betroffene darf seine Arbeitsunfähigkeit dabei zwar nicht selbst verschuldet haben. Für dieses Verschulden gilt allerdings ein anderer Maßstab als im allgemeinen Zivilrecht nach dem BGB. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen hatte einen solchen Fall aktuell zu entscheiden:
Der Kläger war als Mitarbeiter eines Baumarktes beschäftigt. An dem Gabelstapler, den er zum Auffüllen der Waren benutzte, hatte er ein provisorisches Dach aus Plexiglas angebracht. Das sollte ihm als Wetterschutz dienen. Dem betrieblichen Sicherheitsbeauftragten war die Konstruktion jedoch nicht geheuer. Entsprechend wurde der Betroffene aufgefordert, das provisorische Dach wieder zu entfernen.
Darüber geriet der so in Rage, dass er zunächst mit Verpackungsmaterial um sich warf. Danach schlug er mehrfach mit der Faust gegen ein Verkaufsschild. Das bestand zwar aus Schaumstoff, war aber an einer Holzstrebe befestigt. Daran brach sich der Arbeitnehmer die Hand und war in der Folge für sechs Wochen arbeitsunfähig krankgeschrieben.
Der Arbeitgeber ging davon aus, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet hatte. Das LAG urteilte dagegen, dass der Lohn für die sechswöchige Krankheitsphase weiterzuzahlen sei. Anders als im allgemeinen Zivilrecht, das ein Verschulden bei Vorsatz oder jeder Fahrlässigkeit annimmt, genügt das für einen Ausschluss des Fortzahlungsanspruches nicht. Nur bei besonders leichtfertigem, grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln soll der Arbeitnehmer leer ausgehen.
Sicherlich wollte der Arbeitnehmer sich nicht mit Absicht die Hand brechen, sodass Vorsatz jedenfalls ausscheidet. Aber „wie“ fahrlässig war es in diesem Fall, gegen das Schild zu schlagen? Das Gericht ging von einer mittleren Fahrlässigkeit aus, die den Entgeltfortzahlungsanspruch noch nicht ausschließt.
Dabei wertete es den Erregungszustand zugunsten des Verletzten. Er habe zwar kurzzeitig die Kontrolle über sich verloren. Darin liege nach Ansicht des Gerichts aber noch keine besondere Leichtfertigkeit oder grobe Fahrlässigkeit. Schließlich sei niemand in der Lage, sich immer vollständig unter Kontrolle zu haben, auch wenn ein derartiges Verhalten nicht zu billigen ist. Das bezieht sich auf den Entgeltfortzahlungsanspruch und die Frage, ob der Betroffene seine Verletzung selbst zu verantworten hat. Ob für einen solchen Vorfall eine Abmahnung oder gar Kündigung gerechtfertigt sein könnte, bleibt danach offen.
(LAG Hessen, Urteil v. 23.07.2013, Az.: 4 Sa 617/13)
aus anwalt.de
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