Wer einem Schwiegerkind einen Geldbetrag zugewendet hat, kann diesen bei Scheitern der Ehe mit dem eigenen Kind nun einfacher zurückfordern. Hierfür sorgt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH), mit der die Richter ihre bisherige Rechtsprechung zu schwiegerelterlichen Zuwendungen aufgeben. Bisher waren Rückforderungen nach Scheitern der Ehe in der Regel ausgeschlossen, sofern die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatten. Nach dem jetzigen Urteil des BGH besteht dagegen die Chance für Schwiegereltern, unabhängig von solch güterrechtlichen Erwägungen zumindest einen Teil des Geldes zurückzubekommen.
In dem zugrunde liegenden Fall lebten die Tochter der Kläger und der Beklagte seit 1990 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Februar 1996, als sie ihre Eheschließung bereits in Aussicht genommen hatten, ersteigerte der Beklagte eine Eigentumswohnung. Im April 1996 überwiesen die Kläger auf sein Konto 58.000 Mark. Im Mai 1996 überwies der Beklagte von seinem Konto an die Gerichtskasse rund 49.000 Mark auf den Gebotspreis. Ab Herbst 1996 lebten der Beklagte und die Tochter der Kläger mit ihrem gemeinsamen, 1994 geborenen Kind in dieser Wohnung. Im Juni 1997 heirateten sie. 1999 bekamen sie ein zweites Kind. 2002 trennten sich die Eheleute. Im Scheidungsverfahren schlossen sie 2004 den Zugewinnausgleich aus. Inzwischen ist die Ehe rechtskräftig geschieden. Die Wohnung steht bis heute im Alleineigentum des Beklagten.
Die Kläger wollen vom Beklagten jetzt die 58.000 Mark wiederbekommen. Die Klage hatte weder in erster noch in zweiter Instanz Erfolg. Erst die Revision vor dem BGH brachte für die Kläger einen Etappensieg. Das Karlsruher Gericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies diese an, noch einmal über das Klagebegehren zu entscheiden. Das Berufungsgericht hatte in seinem klageabweisenden Urteil auf die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Rückforderung von Zuwendungen durch Schwiegereltern verwiesen.
Der BGH ging bisher davon aus, dass zwischen den Beteiligten ein Rechtsverhältnis eigener Art zustande zustande gekommen sei, das mit den (ehebezogenen) «unbenannten Zuwendungen» unter Ehegatten vergleichbar sei. Hieran hält er jetzt nicht mehr fest. Vielmehr seien solche schwiegerelterlichen Leistungen als Schenkung zu qualifizieren. Denn Schwiegereltern, die einem Schwiegerkind etwas zuwendeten, täten dies in der Regel in dem Bewusstsein, künftig an dem Vermögensgegenstand nicht mehr selbst zu partizipieren.
Auf schwiegerelterliche ehebezogene Schenkungen bleiben laut BGH die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage anwendbar. Die Geschäftsgrundlage solcher Schenkungen sei aber regelmäßig, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen Kind und Schwiegerkind fortbestehe und das eigene Kind somit in den fortdauernden Genuss der Schenkung komme. Mit dem Scheitern der Ehe entfalle diese Geschäftsgrundlage. Nach dieser neuen Rechtsprechung ist zumindest eine partielle Rückabwicklung der Schenkung im Wege der richterlichen Vertragsanpassung möglich.
Dies gilt nach Angaben des BGH abweichend von der bisherigen Rechtsprechung auch dann, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Die Rückabwicklung der Schenkung habe grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen.
Abschließend weist der BGH aber darauf hin, dass, sollte das eigene Kind vor der Ehescheidung bereits über einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen sein, regelmäßig nur eine teilweise Rückzahlung in Betracht komme. Eltern, die das vermeiden wollten, müssten ihr Kind direkt beschenken.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010, XII ZR 189/06