Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch kann einer Geschiedenen wegen grober Unbilligkeit versagt werden, wenn sie mit einem neuen Partner eine verfestigte Lebensgemeinschaft führt.
Dies kann bei einer seit fünf Jahren bestehenden, öffentlich gelebten Beziehung mit Bankvollmacht und gegenseitigem Überlassen der Wohnungsschlüssel angenommen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine gemeinsame Wohnung oder eine wirtschaftliche Verflechtung vorliegt.
Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden. In dem konkreten Fall hatten sich die Einkommensverhältnisse des Mannes – krankheitshalber – erheblich verschlechtert. Seine Frau hatte sich aber darauf eingerichtet, den vorherigen Unterhalt bis zur Altersgrenze weitergezahlt zu bekommen und deshalb das Altersteilzeit-Blockmodell gewählt. Die Bindung an ihren neuen Lebenspartner sei nicht so eng, dass deshalb ihr Ex-Mann seine Unterhaltszahlungen einstellen dürfe. Das OLG schlug sich auf die Seite des Mannes und bewilligte den Urlaub nur noch für einige Monate, nachdem der Mann mit den Zahlungen ausgesetzt hatte.
OLG Karlsruhe, 2 UF 21/08