Unbefugtes Führen eines Doktortitels ist kein Kündigungsgrund

Ein Arbeitgeber kann nicht in jedem Fall einem Mitarbeiter kündigen, der einen Doktortitel geführt hatte, ohne dass dieser hierzu befugt war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine arglistige Täuschung vorgelegen hat.

Das Landesarbeitsgerircht Düsseldorf hatte in folgendem Fall zu entscheiden:
Ein Abteilungsleiter eines Maschinenbauunternehmens war fristlos gefeuert worden, nachdem das Land Nordrhein-Westfalen ihm das Führen seines Doktortitels einer privaten US-Universität untersagt hatte. Ein anonymer Hinweisgeber hatte den 50-Jährigen zuvor beim Wissenschaftsministerium und bei seinem Arbeitgeber angeschwärzt.

Der Diplom-Kaufmann konnte aber eine Doktorarbeit vorweisen und einen Waschkorb voller Unterlagen, die er dafür benötigt haben will. Auch die Meldebehörde habe den „Dr.“ anstandslos in den Personalausweis eingetragen. Die Promotionsurkunde von 2005 habe er bei der Einstellung vorgelegt, räumten die Vertreter des Unternehmens ein.

Er habe den Titel nicht gekauft, sondern die Doktorarbeit nach „bestem Wissen und Gewissen“ selbst geschrieben, beteuerte der Kläger, der die Steuerabteilung des Unternehmens geleitet hatte. Zehn Monate habe er wegen der Doktorarbeit im Beruf ausgesetzt.

Die Entscheidung:

Das LAG bestätigte die für den Kaufmann günstige Entscheidung der Vorinstanz.

Der Arbeitgeber habe nicht nachweisen können, dass ihn der Abteilungsleiter arglistig getäuscht habe. Außerdem habe das Unternehmen nicht dargelegt, dass der Titel für die Einstellung entscheidend gewesen sei und sein Verlust damit auch eine Entlassung rechtfertige.

Pikant: Die fristlose Kündigung war ohnehin wegen eines Formfehlers nichtig. Denn es fehlte die Anhörung des Betriebsrats.

Vergleichsweise Einigung

Der Kaufmann einigte sich mit seinem Arbeitgeber schließlich auf einen Vergleich: Bis November 2014 bekommt er freigestellt volles Gehalt und fast 50 000 Euro Bonus, außerdem ein gutes Zeugnis und monatlich fast 600 Euro als Ersatz für den Dienstwagen. Dann endet das Arbeitsverhältnis.

Quelle:

LAG Düsseldorf, Vergleich vom 25.11.2013 – 2 Sa 950/13
Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 25.11.2013


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