Teilzeit und Mutterschutz

Es ist nicht wirklich ausgeschlossen, dass eine in teilzeit beschäftigte Mitarbeiterin während der Beschäftigungsdauer schwanger wird und die Elternzeit in Anspruch nehmen will, sie also ihre eigentliche Beschäftigung nicht mehr ausüben kann. Dieses ist Rechtens!

Der Rechtmäßigkeit einer auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG i. V. m. §§ 7 Abs. 3, 16 HG NW 2004/2005 gestützten Befristung aus Haushaltsgründen steht nicht entgegen, dass die Arbeitnehmerin im Befristungszeitraum ausschließlich wegen der Beachtung der gesetzlichen Mutterschutzfristen bzw. der Inanspruchnahme von Elternzeit (hier: teilweise) nicht beschäftigt werden kann. Wäre eine tatsächliche Beschäftigungsmöglichkeit zwingende Voraussetzung für die Einstellung einer Bewerberin oder die Verlängerung eines auslaufenden befristeten Arbeitsverhältnisses, führte dies zu einer Diskriminierung einer Bewerberin für eine befristete Stelle als Aushilfskraft im Sinne von § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 wegen ihres Geschlechts.

LAG Düsseldorf – ArbG Wesel
6.1.2009 – 8 Sa 1297/08


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