Teilungsversteigerung

Die Vermögensauseinandersetzung unter getrenntlebenden Eheleuten ist nicht immer einfach. Haben beide im gesetzlichen Güterstand eine Immobilie im Miteigentum erworben, so ist oft mit der Trennung der Wunsch groß, die Immobilie nunmehr allein zu besitzen, um allein darüber zu verfügen können.

Nach § 749 Abs. 1 BGB kann ein Miteigentum von Ehegatten an einem Grundstück jeder Miteigentümer jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Diese Aufhebung erfolgt durch Teilungsversteigerung und danach in der Teilung des Erlöses.

Beschränkungen für eine solche Teilungsversteigerung setzt der § 1365 BGB. Danach muß der getrennt lebende Ehegatte zustimmen, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und der Miteigentumsanteil das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des anderen Ehepartners handelt.

Besteht jedoch mehr als nur ein unwesentliches Vermögen ( lt. BGH mind. € 50.000,– ), so gelten die Beschränkungen des § 1365 BGB nicht.


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