Schönheitsreparatur – GELD ZURÜCK

Der Mieter erhält Geld zurück bei ungerechtfertigten Schönheitsreparaturen!

Vermieter müssen Mietern die Kosten von ungerechtfertigten Renovierungen beim Auszug ersetzen. Ein Mieter hat Anspruch auf Kostenerstattung, wenn er wegen einer unwirksamen Klausel im Mietvertrag nicht zur Endrenovierung verpflichtet gewesen wäre, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Der Erstattungsanspruch komme wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht, weil die Mieter Schönheitsreparaturen aufgrund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel und damit ohne Rechtsgrund erbracht hätten (§ 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2 BGB).

Die Richter gaben damit Mietern aus dem hessischen Königstein Recht. Diese hatten ihre Wohnung vor ihrem Auszug 2006 renoviert und verlangten nun die Kosten dafür vom Vermieter zurück. Die Vorinstanzen hatten die Klage der Mieter abgewiesen. Diese hatten sich bei der Renovierung aber auf einen entsprechenden Passus im Mietvertrag verlassen. Der sah für die Schönheitsreparaturen jedoch starre Fristen vor und war nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH unwirksam. Damit hätten die Mieter eben nicht renovieren müssen. Als sie dies jedoch erfuhren, stellten sie ihrem ehemaligen Vermieter etwa neun Euro je Quadratmeter – insgesamt 1620 Euro – für die Renovierung von Wänden und Decken in Rechnung und klagten vor Gericht, als dieser nicht zahlen wollte.

Wenn die Arbeiten durch einen Fachbetrieb ausgeführt worden seien, müsse der Vermieter die in solchen Fällen üblichen Kosten ersetzen, so die BGH-Richter. Mieter würden Schönheitsreparaturen oft selbst oder mit Hilfe von Verwandten oder Freunden erledigen. In diesen Fällen müsse der Vermieter die Materialkosten bezahlen sowie einen Ausgleich für die aufgewandte Zeit des Mieters und die Bezahlung der Helfer. Trotzdem wies der BGH den Fall an das Oberlandesgericht Frankfurt zurück. Da der Kläger selbstständiger Maler und Lackierer sei, müsse der Vermieter mehr als die geforderten 1620 Euro bezahlen, wenn der Selbstständige die Arbeiten im Rahmen seines Geschäftes erledigt habe.

Es ist festzuhalten, dass in einer Vielzahl älterer Mietverträge die Renovierungsklauseln nach neuen BGH-Urteilen insgesamt ungültig sind. Die Betroffenen könnten Ansprüche für Renovierungskosten rückwirkend bis zum Jahr 2002 geltend machen.

Wir beraten Sie gerne!

BGH Az.: VIII ZR 302/07


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