Rauchen als Kündigungsgrund

Das AG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 31.07.2013 geurteilt, dass bei unzumutbarer und unerträglicher Geruchsbelästigung das Mietverhältnis gekündigt werden kann. Zwar darf ein Mieter grundsätzlich in seiner Wohnung rauchen, weil dies von dem vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung gedeckt ist, jedoch muß der Vermieter eines Mehrfamilienhaus es nicht hinnehmen, wenn Zigarettenrauch im Treppenhaus zu einer unzumutbaren und unerträglichen Geruchsbelästigung führt. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der weiteren Mieter ist insoweit gegenüber der allgemeinen Handlungsfreiheit des beklagten Mieters vorrangig.

Das erkennende Gericht hatte dem rauchenden Mieter erstinstanzlich die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe verweigert. Erst das Landgericht entschied, dass dem Kläger Prozeßkostenhilfe zu bewilligen sei.

Die Mieter hatten sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr über die unerträgliche Geruchsbelästigung durch das Rauchen des Klägers beschwert und ihrerseits mit der Kündigung des Mietverhältnisses gedroht. Vermieterseits wurden Abmahnungen ergebnislos ausgesprochen.

Das Gericht ging ohne Durchführung einer Beweisaufnahme von der unzumutbaren Geruchsbelästigung im Treppenhaus aus.
Zwar hatte der rauchende Kläger die Geruchsbelästigung im Treppenhaus bestritten, jedoch wies das Gericht diesen Tatsachenvortrag als verspätet zurück.

Das Verfahren ist nicht rechtskräftig. Herr Rechtsanwalt Lauppe-Assmann vertritt den Kläger nunmehr in 2. Instanz. Das Ergebnis wird abzuwarten sein.

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013 – 24 C 1355/13 –