Nachbesserungserklärung

Eine Gläubigerin verlangte in der Zwangsvollstreckung die Einholung einer Nachbesserungserklärung. Weil der Gerichtsvollzieher sich weigerte landete das Verfahren beim Bundesgerichtshof zur Entscheidung. Die stellte fest:

1. Die Gläubigerin hat für Ihren Anspruch ein Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers für Maßnahmen im Verfahren der eidesstattlichen Versicherung kann in Ausnahmefällen fehlen, wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners von vornherein feststeht (BGH, Beschl. v. 19.5.2004 – IXa ZB 14/04, NJW 2004, 2905; vgl. auch BVerfGE 61, 126, 134). Solche gesicherten Umstände liegen im Streitfall nicht vor.

2. Grundsätzlich sind auch unpfändbare Gegenstände in der eidesstattlichen Versicherung anzugeben; denn die Beurteilung der Unpfändbarkeit liegt nicht beim Schuldner (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 807 Rdn. 28). Es reicht deshalb aus, dass die Pfändbarkeit jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen erscheint und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist.

3. Die Forderung eines Dritten gegen die Schuldnerin als Treuhänder ist grundsätzlich pfändbar (vgl. Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 4. Aufl., § 829 ZPO Rdn. 15). Es greift weder der Pfändungsschutz für Sozialleistungen noch der Kontopfändungsschutz ein.

4. Dies gilt auch, wenn auf das Konto der Schuldnerin Sozialleistungen für Dritte überwiesen werden. Arbeitslosengeld ist gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen pfändbar (vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2003 – IXa ZB 207/03, NJW-RR 2004, 1439, 1440; Musielak/Becker, ZPO, 6. Aufl., § 850i Rdn. 23). Es gelten daher die Regelungen zu den Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO und zum notwendigen Le-bensunterhalt nach § 850f Abs. 1 lit. a ZPO. Allerdings geht der Pfändungsschutz mit der Überweisung auf das von der Schuldnerin angegebene Konto unter. Denn damit erlischt der Anspruch der Schuldnerin auf die Sozialleistungen durch Erfüllung (vgl. BGH, Urt. v. 22.3.2005 – XI ZR 286/04, NJW 2005, 1863 zum Ar-beitseinkommen; OLG Frankfurt OLG-Rep 2000, 39, 40).

Der Kontopfändungsschutz nach § 55 Abs. 1 und 4 SGB I greift nicht ein. Danach ist jegliche Sozialgeldleistung, die auf ein Giro- oder Sparkonto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen wird, für die Dauer von sieben Tagen unpfändbar. Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Pfändung des Kontos des Sohnes der Schuldnerin, sondern nur um die Pfändung des Anspruchs der Schuldnerin gegen ihren Sohn auf Auszahlung. Der Kontopfändungsschutz gilt außerdem nur für Konten des Schuldners. Wird die Leistung auf ein Drittkonto überwiesen, greift der Schutz nicht ein, selbst wenn der Berechtigte Bankvoll-macht hat (vgl. Musielak/Becker aaO § 850i Rdn. 28; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 850i Rdn. 49; Kessal-Wulf in Schuschke/Walker aaO § 850k Rdn. 3). Anhalts-punkte dafür, dass das Konto des Sohnes in Wahrheit als echtes Fremdkonto der Schuldnerin anzusehen ist, bestehen nicht (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.10.1987 – II ZR 98/87, NJW 1988, 709). Auch eine entsprechende Anwendung des § 850k ZPO kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.2007 – VII ZB 15/07, NJW 2007, 2703 Tz. 13).

5. Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kann nur gewährt werden, wenn ein Gläubiger den dem Schuldner zustehenden Auszahlungsanspruch gegen einen Drittschuldner pfändet, auf dessen Konto dem Schuldner zustehende Sozialleistungen eingehen (BGH NJW 2007, 2703 Tz. 10). Dies wird im vorliegenden Fall jedoch erst in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergeht, der den Auszahlungsanspruch der Schuldnerin gegen ihren Sohn zum Gegenstand hat. Voraussetzung ist zudem ein entsprechender Antrag der Schuldnerin (vgl. BVerfGE 61, 126, 137).

BGH vom 20. November 2008 – I ZB 20/06