Mieterhöhung des Vermieters auch ohne Unterschrift wirksam

_man2Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte über darüber zu entscheiden, ob ein nicht unterschriebenes Mieterhöhungsverlangen wirksam ist. Der Vermieter hatte das Mieterhöhungsschreiben nicht eigenhändig unterschrieben. Das Schreiben endete mit dem Hinweis: „das Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig-“

Dem lag folgender Fall zugrunde: Ein Vermieter wollte die Miete erhöhen. Er verlangte von seinem Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung, die er anhand der ortsüblichen Vergleichsmiete ermittelt hatte. Der Mieter stimmte der Mieterhöhung nicht zu. Er war der Ansicht, dass die Mieterhöhung formell unwirksam ist. Im Mietvertrag war bestimmt, dass Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrags nur gültig sind, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Für die Schriftform sieht das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) eine eigenhändige Unterschrift vor.

Der BGH entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Mieterhöhungsverlangen war auch ohne eigenhändige Unterschrift wirksam. Eine Mieterhöhung muss gemäß § 558a BGB nur in Textform erklärt und begründet werden. Das bedeutet, dass die Erklärung schriftlich abzugeben ist und die Person des Erklärenden erkennbar sein soll. Diese Voraussetzungen erfüllte das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen. Die Mieterhöhung war nicht unwirksam, weil der Vermieter nicht eigenhändig unterschrieben hatte. Die Klausel im Mietvertrag, dass eine Vertragsänderung oder -ergänzung schriftlich vereinbart werden muss, war nicht anzuwenden, denn das Mieterhöhungsverlangen war weder eine Vertragsänderung noch eine Vertragsergänzung (BGH, Urteil v. 10.11.10, Az. VIII ZR 300/09).