Kurzzeitpflege

Ich bin dann mal weg!“ Was Hape Kerkeling in seinem Buch so treffend unterhaltend beschrieben hat, so muss auch ein Arbeitgeber damit rechnen diesen Satz zu hören. Nicht dass der Mitarbeiter bezahlt den rechten Weg zur Erleuchtung erwandern darf, aber er kann sich bis zu 10 Tagen für eine Kurzzeitpflege bezahlt freinehmen!

Das sollten Sie zur 10-tägigen Kurzzeitpflege wissen:

Wird ein naher Angehöriger einer Ihrer Mitarbeiter plötzlich pflegebedürftig, kann der Mitarbeiter mitteilen, dass er sich nun für (maximal) 10 Tage ab sofort frei nimmt, um sich um die Organisation der Pflege zu kümmern.

Hierfür benötigt er keine Zustimmung von seinem Arbeitgebeer. Er muss ihm lediglich die Verhinderung an der Arbeitsleistung und die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen. So regelt es § 2 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG).

Mit der Ankündigung, jetzt die kurzfristige Pflegezeit in Anspruch nehmen zu wollen, genießt der Mitarbeiter ab sofort Kündigungsschutz!

Der Arbeitnehmer muss hierzu eine Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit des „Sonderurlaubs“ vorlegen, wenn sein Arbeitgeber dies fordert. Eine ärztliche Bescheinigung reicht hierzu aber aus. Ein amtsärztliches Attest ist nicht erforderlich.

Ob der Arbeitnehmer hierfür teilweise oder vollständig Anspruch auf Fortzahlung seiner Bezüge erhält richtet sich nach den Regelungen seines Arbeitsvertrages und dem vorhandenen Tarifvertrag. Ist dort nichts Anderweitiges geregelt, hat der Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Freistellung nach § 616 BGB. Wie viele Tage er bezahlt wird, hängt davon ab, wie lange er schon im Unternehmen arbeitet. Arbeitet er weniger als 6 Monate im Unternehmen, hat er Anspruch auf längstens drei Tage Bezahlung; bei 6 bis 12 Monaten längstens eine Woche und bei mehr als einem Jahr längstens zwei Wochen.


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