Schlagwort: Freistellung

  • Mutterschutz und Beschäftigungsverbot

    Das MuSchG gilt für alle Arbeitnehmerinnen in Voll- oder Teilzeit, zur Probe, Aushilfen oder geringfügig Beschäftigte. Für Beamte und Soldatinnnen inhaltlich ähnliche Sonderregelungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz so einzurichten, dass schwangere und stillende Frauen nicht gefährdet werden.

  • Kurzzeitpflege

    „Ich bin dann mal weg!“ Was Hape Kerkeling in seinem Buch so treffend unterhaltend beschrieben hat, so muss auch ein Arbeitgeber damit rechnen diesen Satz zu hören. Nicht dass der Mitarbeiter bezahlt den rechten Weg zur Erleuchtung erwandern darf, aber er kann sich bis zu 10 Tagen für eine Kurzzeitpflege bezahlt freinehmen!