Kindesunterhalt – keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr?

kiss-child Das 7 jährige Kind lebt bei der Kindesmutter im Ausland, der unterhaltspflichtige Vater in den neuen Ländern. Die Kindesmutter klagte auf gesetzlichen Mindestunterhalt für das Kind am Wohnsitz des Vaters.

Zu Recht hat das erkennende Gericht sich für international und örtlich zuständig erklärt ( Art. 3 Lit a VO (EG) 4/2009 ) und wandte deutsches Recht an ( gem. Art. 15 Lit a VO (EG) 4/2009 iVm. Art. 4 Abs. 3 des Haager Unterhaltsprotokoll von 2007 ).

Dennoch habe der Vater keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit und müsse sich auch nicht um einen besser bezahlten Arbeitsplatz bemühen. Es reiche, dass der Vater immer nach seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten gearbeitet habe. Zudem sei die wirtschaftliche Lage im Osten nicht wirklich gut. Das Gericht führt ferner aus: „Es kann auch unter Berücksichtigung der Kindesinteressen nicht angehen, alle arbeitenden und -willigen Männer auf eine besser bezahlte Tätigkeit im Raum München zu verweisen wo man sicher bald die Hände heben würde, oder vielleicht zum Tunnelbau in die Schweiz. Der Antragsgegner gehört offensichtlich nicht zu den Drückebergern, von denen es nach der massenhaften Abwanderung von Arbeitskräften aus der Region genügend gibt, weshalb von einem leichtfertigen unterhaltsrechtlichen Fehlverhalten keine Rede sein kann. Nach alledem wird eine höhere Unterhaltspflicht als monatlich 80,00 EUR nicht gesehen.“