Kautionen dürfen nicht auf fremde Forderungen verrechnet werden

gluckNach der Entscheidung des BGH dienen Mietkautionen allein dazu, mögliche Ansprüche des Vermieters aus dem aktuellen Mietverhältnis zu sicheren und müssen deshalb den Mietern nach dem Auszug aus der Wohnung ausgehändigt werden. Demnach dürfen Vermieter Kautionen nicht mit fremden Forderungen verrechnen.

In dem konkreten Fall hatten Mieter geklagt, die für eine Wohnung in Berlin eine Kaution in Höhe von 1020 Euro hinterlegt hatten. Nach der Beendigung des Mietverhältnisses forderten sie den Vermieter vergeblich zur Rückzahlung
der Summe auf.

Der Vermieter behielt die Kaution mit der Begründung ein, er habe angebliche Ansprüche eines früheren Vermieters gegen die Mieter übernommen und wolle diese Forderungen mit der Kaution verrechnen. Die ehemaligen Mieter wehrten sich vor Gericht und forderten die Rückzahlung der gesamten Summe zuzüglich Zinsen.

Zu Recht wie der Bundesgerichtshof entschied. (Az.: VIII ZR 36/12) Die Einhaltung der Kaution ist unzulässig und verwiesen auf ein „dauerndes Aufrechnungsverbot“. Dies ergebe sich aus einer stillschweigenden Verabredung zwischen Mieter und Vermieter, wonach Mietkautionen nur direkte Ansprüche aus dem Mietverhältnis absichern sollen. An der Regelung änderten auch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Wohnung nichts.


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