Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung

woman_portrat_asianDas BAG hatte sich mit dem Thema sexuller Belästigung am Arbeitsplatz zu befassen und bestätigte, dass der Arbeitgeber dem Arbeitgeber deswegen fristlos nach erfolgter Abmahnung kündigen kann. Einer Kollegin fasste der an den Po, eine andere Mitarbeiterin bedrängte er mit Anzüglichkeiten. Was müssen sich Frauen in Unternehmen gefallen lassen?

Geklagt hatte der Einkäufer eines Möbelhauses, der von seinem Arbeitgeber genau wegen solcher Vorfälle fristlos gekündigt worden war. Doch in letzter Instanz stürzte er ab. Denn die BAG-Richter machen deutlich:

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Mitarbeiterinnen vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Das heißt auch: Sie können einem Mitarbeiter, der Kolleginnen verbal belästigt und auch noch handgreiflich wird, fristlos kündigen

Der 58-jährige Arbeitnehmer hatte im Oktober 2007 einer Kollegin einen Schlag auf ihren Hintern gegeben und wurde dafür vom Arbeitgeber wegen sexueller Belästigung abgemahnt. Der Mann lernte daraus allerdings nichts: Ein halbes Jahr später bedrängte er eine 26-jährige Einkaufsassistentin zwei Tage lang mit zahlreichen Bemerkungen. So forderte er die junge Kollegin auf, für ihn ihre körperlichen Reize zur Schau zu stellen; ein anderes Mal griff der Einkäufer zu einem anzüglichen Vergleich in Bezug auf einen Zollstock. Beim Mittagessen wollte er alles über das Sexualleben der Frau wissen und machte ihr schließlich ein eindeutiges Angebot.

Der Arbeitgeber reagierte konsequent. Nachdem der Arbeitgeber von den verbalen Belästigungen erfahren hatte, kündigte er dem Einkäufer fristlos. Der verteidigte sich, er habe die Kollegin doch nur geneckt. Seiner Meinung nach wäre allenfalls eine Abmahnung angemessen gewesen, nicht die Kündigung.

Das sah das Bundesarbeitsgericht ganz anders:
Grundsätzlich stellt sexuelle Belästigung eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Je nach Intensität kann der Arbeitgeber darauf mit einer Umsetzung des Mitarbeiters, einer Abmahnung oder auch mit einer fristlosen Kündigung reagieren. Die Verbalattacken im Möbelhaus werteten die BAG-Richter als erhebliche Grenzüberschreitung und als Erniedrigung der Kolleginnen. Und da der Arbeitnehmer zuvor bereits abgemahnt worden war, brauchte der Arbeitnehmer auch keine weitere gelbe Karte zu zeigen. Schon aus seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber gegenüber der Arbeitnehmerin blieb nur eine Konsequenz: rote Karte. Die fristlose Kündigung

(BAG, Urteil vom 9.6.2011, Az. 2 AZR 323/10).