Schlagwort: Mobbing

  • Fristlose Kündigung bei sexueller Belästigung

    Das BAG hatte sich mit dem Thema sexuller Belästigung am Arbeitsplatz zu befassen und bestätigte, dass der Arbeitgeber dem Arbeitgeber deswegen fristlos nach erfolgter Abmahnung kündigen kann. Einer Kollegin fasste der an den Po, eine andere Mitarbeiterin bedrängte er mit Anzüglichkeiten.

  • Mutterschutz und Beschäftigungsverbot

    Das MuSchG gilt für alle Arbeitnehmerinnen in Voll- oder Teilzeit, zur Probe, Aushilfen oder geringfügig Beschäftigte. Für Beamte und Soldatinnnen inhaltlich ähnliche Sonderregelungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz so einzurichten, dass schwangere und stillende Frauen nicht gefährdet werden.

  • Kündigung wegen sexueller Belästigung

    Nach den in § 12 Abs. 3 AGG übernommenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hat bei sexuellen Belästigungen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses – von Extremfällen abgesehen – regelmäßig eine Abmahnung vorauszugehen.