Folgenabwägung bei Kindeswohl

blue_team Führen die Kriterien zur Konkretisierung des Kindeswohls – Kontinuität der Erziehung, Förderung der Entwicklung eines Kindes, Bindungen des Kindes sowie der von ihm geäußerte Wille zu keinem eindeutigen Vorrang eines Elternteils, kann im einstweiligen Anordnungsverfahren die Entscheidung über die Rückkehr des Kindes in den Haushalt des bisher betreuenden Elternteils auch auf eine Folgenabwägung gestützt werden, nach der ein mehrfacher Aufenthaltswechsel des Kindes zu
vermeiden ist.

OLG Celle 19.7.2012 15 UF 81/12