Befristeter Unterhalt auch bei übergegangenem Krankheitsunterhalt

Der Unterhalt sei nach § 1578 b BGB auf die Dauer von einem Jahr ab Januar 2008 zu befristen.
Der Ehefrau seien durch ihre Krankheit keine ehebedingten Nachteile entstanden. Sie sei bei Zustellung
des Scheidungsantrags 38 Jahre alt gewesen. Die Ehedauer habe bis zur Rechtshängigkeit
des Scheidungsantrags rund 9 1/2 Jahre betragen. Der Ehefrau sei es zumutbar, sich mit dem
Wegfall des Unterhalts abzufinden. Daraus werde auch keine unangemessene Benachteiligung
der öffentlichen Hand bewirkt. Eine Befristung sei auch möglich, wenn der Unterhaltsanspruch auf
die öffentliche Hand übergegangen sei.


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