Der Verkäufer muss den Käufer über seinen Zwischenhändler aufklären.
Hat der Verkäufer eines gebrauchten Pkws das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf von einem nicht im Kfz-Brief eingetragenen «fliegenden Zwischenhändler» erworben, muss er den Käufer darüber aufklären. Ansonsten könne er dem Käufer wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht zum Schadenersatz verpflichtet sein, so der Bundesgerichtshof.
Bei Vertragsverhandlungen bestehe für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck des anderen vereiteln könnten und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung seien. Ein solcher Umstand liege vor, wenn der Verkäufer kurz zuvor den Pkw von einem «fliegenden Zwischenhändler» erworben habe. Denn ohne einen entsprechenden Hinweis gehe der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen habe, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen sei.
Habe der Verkäufer das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf jedoch selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben, liege der Verdacht nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Behandlung des Fahrzeugs gekommen sei. Die Verlässlichkeit der Angaben zum Fahrzeug werde dadurch grundlegend entwertet, so der BGH.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2009, VIII ZR 38/09