Verschweigen von Einkünften beim Unterhalt führt zur Verwirkung

locked_locksDas OLG Düsseldorf, Urt. vom 07.07.2010 – II-8 UF 14/10 geht davon aus, dass die Ehefrau durch das Verschweigen des zeitlich befristeten Krankengeldzuschusses des Arbeitgebers den Tatbestand der Unterhaltsverwirkung erfüllt hat. Trotz ihrer Erkrankung sei sie jedenfalls in der Lage gewesen, so einfache Vorgänge wie regelmäßige Zahlungseingänge auf dem Girokonto zu erfassen. Die Nichtangabe dieser Einkünfte trotz ausdrücklicher Nachfrage durch den Unterhaltsverpflichteten und die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung stelle einen schwerwiegenden Angriff auf die Vermögensinteressen des Unterhaltspflichtigen dar. Nach sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Belange hält es der Senat vorliegend für angemessen, den Unterhaltsbedarf der Ehefrau von bisher ca. 1.500 € auf 1.000 € monatlich zu kürzen.

Das OLG Düsseldorf hebt in seiner Urteilsbegründung deutlich hervor, dass die Nichtangabe dieser Einkünfte trotz ausdrücklicher Nachfrage deutlich schwerer wiege als ein bloßes Verschweigen von Einkünften und die Annahme des versuchten Prozessbetrugs begründe. Der Senat stellt klar, dass er nur aufgrund der Erkrankung der Ehefrau, der wirtschaftlich relativ geringfügigen Gefährdung der Vermögensinteressen des Ehemanns und der langen Ehezeit von einer vollständigen Versagung des Trennungsunterhalts abgesehen hat.

Auch wenn im Verfahren über den Trennungsunterhalt der Einwand der Verwirkung vom Gericht nicht bestätigt wird, sollte dieser dennoch erneut im Verfahren über den nachehelichen Unterhalt erhoben werden. Denn durch den Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung aus § 1569 BGB gewinnt die Bedeutung der Verwirkungsgründe für den nachehelichen Unterhalt stärkeres Gewicht, als es für den Trennungsunterhalt der Fall ist (s. BGH v. 4.7.2007 – XII ZR 141/05, FamRZ 2007, 1532 = FamRB 2007, 290).


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