Nach Trennung: Zusammen- oder getrennte Veranlagung

Die Eheleuten trennen sich im Veranlagungsjahr. Da die Eheleute meist in unterschiedlichen Steuerklassen eingestuft sind, hat derjenige, der in der schlechteren Steuerklasse ist, ein Interesse auf getrennte Veranlagung.

Das Interesse des anderen Ehegatten geht dagegen regelmäßig auf die gemeinsame Verlagung. Um seinen anderen Partner positiv zu stimmen wird dann diese Zustimmung zur Zusammenveranlagung verknüpft mit der Freistellung von steuerlichen Nachteilen.

Hierfür besteht aber für denjenigen, der in einer ungünstigeren Steuerklasse eingestuft ist, vor der Trennung kein Anspruch zu.

Also besteht bei einer Freistellung ein Anspruch auf Zustimmung zur Zusammenveranlagung nur, wenn der Beanspruchende dadurch besser gestellt wird.

Bei der Wahl der Lohnsteuerklassen ist für den internen Ausgleich bis zur Trennung aber eine anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB getroffen worden. Danach hat jeder Ehepartner für die aus seinen Einkünften resultierende Steuer aufzukommen.

Soll es im Falle einer Trennung zu einem Ausgleich kommen sollen, so bedarf dieser Ausgleichsvorbehalt für den Fall der Zusammenveranlagung einer gesonderten Vereinbarung.

Daher hat der Partner mit der schlechteren Steuerklasse bis zum Zeitpunkt der Trennung daher keinen Anspruch auf Ersatz der Nachteile. Dies ist nach der Trennung anders. Ein Nachteil entsteht dennoch nicht, wenn die Ehefrau auf Basis des Einkommens des Ehemannes aus Klasse III Unterhalt für die Trennungsmonate im Steuerjahr bekommt.

Erst wenn dies nicht der Fall ist, kann sie ihre Zustimmung vom Ausgleich des Nachteils abhängig machen, der ihr durch den Unterschied zwischen Klasse I und Klasse V entsteht. Der Anspruch auf Zustimmung könne gemäß § 894 ZPO eingeklagt werden.


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