Kindesunterhalt nach dem Haager Unterhaltsabkommen 2007

Die Möglichkeiten des unterhaltberechtigen Kindes haben sich mit der Ratifizierung des Haager Unterhaltsabkommen 2007 nachhaltig verbessert. Der Unterhaltsberechtigte kann sowohl im seinem Heimatland klagen, aber auch am Gerichtsort des Unterhaltspflichtigen. Welches Recht anzuwenden ist entscheidet sich nach dem Günstigkeitsprinzips des Unterhaltsberechtigen. Der Unterhaltsberechtigte hat damit ein Wahlrecht ( vgl. Vors.RiOLG Dr. Simon Molzer in FamRB 2011, S. 56,57 ).

Art 3 enthält die allgemeine Regel in Bezug auf das anzuwendende Recht. Grundsätzlich ist für Unterhaltspflichten das Recht des Staates maßgebend, in dem der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu bestimmen. Vorrangige besondere Regeln enthalten die Art 4 (bestimmte Berechtigte).

Der nicht näher definierte gewöhnliche Aufenthalt ist wie in Art 3 EuUntVO und in den anderen Haager Konventionen zu verstehen. Auch hier zielt er auf den Daseinsmittelpunkt der betreffenden Person ab. Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes ist selbstständig zu bestimmen. Entscheidend ist der gewöhnliche Aufenthalt in dem Zeitraum, für den Unterhalt verlangt wird.

Art 4 enthält eine gestufte Anknüpfung zugunsten bestimmter privilegierter Unterhaltsberechtigter. Inhaltlich weicht die Vorschrift von der Aufenthaltsanknüpfung ab und strebt dabei ein Gleichgewicht zwischen der Maßgeblichkeit der lex fori und dem Günstigkeitsprinzip an

Dies gilt für Unterhaltspflichten der Eltern gegenüber ihren Kindern.

Es gelten die folgenden Regeln:
1. Kann der Unterhaltsberechtigte nach dem in Art 3 vorgesehenen Recht des Aufenthaltsortes von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so gilt das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht.

2. Hat der Unterhaltsberechtigte die zuständige Behörde des Staates angerufen, in dem die verpflichtete Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist ungeachtet des Art 3 das dort geltende Recht anzuwenden.

3. Kann der Unterhaltsberechtigte jedoch nach diesem Recht keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person anzuwenden.

4. Kann der Unterhaltsberechtigte nach dem in Art 3 und in Art 4 II u III vorgesehenen Recht von der verpflichteten Person keinen Unterhalt erhalten, so ist das Recht des Staates anzuwenden, dem die berechtigte und die verpflichtete Person gemeinsam angehören.