Zu viel Lohn bezahlt?

008Das Bundesarbeitsgericht mußte sich mit der Frage beschäftigen, ob der Arbeitgeber den zuviel gezahlten Lohn zurückzahlen muß. Und wie so oft ist die Antwort, „es kommt darauf an…“

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich keine Verpflichtung, seine Gehaltsabrechnung zu prüfen und bis ins Detail nachzuvollziehen.

Bemerkt der Arbeitgeber jedoch nach Zahlung seinen Fehler, stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer zur Rückzahlung der – dann zumeist bereits ausgegebenen – Überzahlung verpflichtet ist.

Die Rechtsfrage ist grundsätzlich im Bürgerlichen Gesetzbuch regelt wonach derjenige, der zu Unrecht etwas erhalten hat, dieses wieder zurückzugeben hat. Diese Grundsätze des so genannten Bereicherungsrechts sind auch für den Fall der überzahlten Vergütung anwendbar. Nach § 812 BGB ist die Überzahlung dann zurückzuerstatten, wenn der Arbeitgeber sie ohne Rechtsgrund erbracht hat, der Arbeitnehmer somit auf dieses Geld keinen Anspruch hat. Davon kann bei einer versehentlichen Überzahlung zunächst ausgegangen werden.

ABER hätte der Arbeitgeber bereits bei der Zahlung wissen müssen, dass dem Arbeitnehmer das Geld eigentlich gar nicht zusteht, und überweist er es trotzdem, kann er das Geld hinterher natürlich nicht mehr zurückfordern. Eine Kenntnis wird etwa angenommen, wenn der Arbeitgeber weiß, dass dem Arbeitnehmer ein Vollzeitgehalt bezahlt wird, obwohl der Arbeitnehmer lediglich einen Teilzeitvertrag hat. Das gleiche gilt, wenn er aufgrund von Arbeitszeitaufstellungen wissen müsste, dass der Arbeitnehmer entgegen dem ursprünglichen Nachtschichtdienstplan im Urlaub war, der Arbeitnehmer im Folgenden aber trotzdem die Nachtschichtzuschläge ausbezahlt bekommt. Auch wenn trotz Krankheit eine sonst übliche Kilometeraufwandsentschädigung bezahlt wird, wird von der Kenntnis des Arbeitgebers von der Überzahlung ausgegangen.

In solchen Fällen schließt § 814 BGB den Rückzahlungsanspruch aus, wenn der Arbeitgeber selbst gehandelt hat.

Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Lohnbüro oder die Buchhaltungsabteilung des Arbeitgebers – ohne dass der Geschäftsführer oder Vorstand selbst von den Umständen Kenntnis hat, aus denen sich der Rückzahlungsanspruch ergibt – die Abrechnung erstellt und die Auszahlung vorgenommen hat.

(BAG vom 13.10.2010, 5 AZR 648/09)