Zerstörtes PARKETT

Verbleibt auch nach Reparatur einer Sache, wie hier einem Parkett, eine nicht hinnehmbare optische Beeinträchtigung, liegt eine Zerstörung dieser Sache vor, nicht nur eine Beschädigung. Enthält die Wohngebäudeversicherung für den Fall der Zerstörung den Anspruch auf Ersatz des Neuwertes, bleibt auch außer Betracht, dass das Parkett schon 30 Jahre alt ist.

Ein Hauseigentümer schloss mit einer Versicherung eine Wohngebäudeversicherung ab. Es wurde vereinbart, dass im Falle der Zerstörung von Sachen der Betrag gezahlt wird, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wieder her zustellen oder wieder zu beschaffen, also der sogenannte Neuwert. Bei Beschädigungen bestand nur ein Versicherungsschutz auf Zahlung der notwendigen Reparaturkosten.

Als der spätere Kläger im Jahr 2006 die Elektrik reparieren ließ, froren Heizkörper und Heizleitungen ein. Beim Auftauen kam es zu einem Wasserschaden am Parkettfussboden. Dieser war 30 Jahre alt und hatte eine Fläche von 30 qm. Es handelte sich um ein Eichenholzfertigparkett der Marke „Flechtmuster“. Durch die Wassereinwirkung löste sich die Eichenholzdeckschicht von der Fichtenholzmittellage der Parkettelemente und verfärbte sich auf zwei Teilflächen von je einem halben Quadratmeter.
Der spätere Kläger wandte sich an seine Versicherung und bat um Ersatz der Kosten für den Austausch des Parketts. Beim Austausch lediglich der Teilflächen käme es zu Struktur und Glanzdifferenzen zwischen dem verbleibenden Parkett und den reparierten Flächen. Eine Schadensbeseitigung sei nur durch die Neuverlegung des Parketts möglich.
Die Versicherung weigerte sich, den Austausch zu bezahlen. Eine Reparatur sei zumutbar. Die verbleibende Beeinträchtigung des Aussehens könne durch Zahlung einer Wertminderung ausgeglichen werden. Schließlich sei das Parkett auch schon 30 Jahre alt.
Damit gab der Kläger sich nicht zufrieden und wandte sich an das AG München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:
Nach dem Versicherungsvertrag sei bei der Zerstörung von Gegenständen deren Neuwert zu ersetzen. Ihm vorliegenden Fall liege eine derartige Zerstörung vor. Auf Grund des eingeholten Gutachtens stehe nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass ein Austausch der Parkettstäbe lediglich im Bereich der beschädigten Teilflächen nicht nur zu geringfügigen, sondern zu erheblichen Farb-, Struktur- und Glanzunterschieden zwischen dem vorhandenen Parkett und den reparierten Teilflächen führen würde. Eine derartige optische Beeinträchtigung in einem wichtigen Raum wie dem Wohnzimmer hebe dessen Gebrauchsfähigkeit auf und stehe daher einer Zerstörung gleich. Der Kläger könne daher nicht auf die Reparatur der Teilflächen unter Zahlung eines Wertminderungsausgleiches verwiesen werden. Da bei Zerstörung von Sachen laut den Versicherungsbedingungen der Neuwert zu ersetzen sei, spiele es auch keine Rolle, dass das Parkett bereits 30 Jahre alt sei.
Das Urteil ist rechtskräftig.


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