Wird ein Arbeitnehmer krank und wirft er die Krankmeldung erst am Folgetag nach Geschäftsschluss des Arbeitgebers in den Briefkasten, so dass der erst am 3.ten Krankheitstag von der Krankmeldung erfährt, so darf ihm deswegen gekündigt werden. Der Arbeitnehmer hätte spätestens am zweiten Tag seiner Abwesenheit anrufen müssen. Das Sozialgericht Heilbronn urteilte sogar, dass dem Mann auch eine Sperre des Arbeitslosengeldes wegen des „arbeitsvertragswidrigen Verhaltens aufzuerlegen sei. Denn der Arbeitgeber sei erst nach vier Tagen über die Arbeitsunfähigkeit informiert gewesen. Dabei sei es unerheblich, dass zwei der vier Tage auf ein Wochenende fielen. (SG Heilbronn, Urteil vom 20.05.2010, S 7 AL 571/10)
Verspätete Krankmeldung: Kündigung und Sperre ist rechtens
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