Urlaubsansprüche bei Krankheit

Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub nicht vollständig nehmen können. Dann wird der übergebliebene Resturlaub ins Folgejahr übertragen und muss bis zum 31.3.2009 genommen werden. Kann der Arbeitnehmer diesen Urlaub aber wegen Krankheit nicht nehmen verfällt dieser zum 31.3. ersatzlos. So galt es bisher.

Am 20.1.09 haben die Richter am Europäischen Gerichtshof diese deutsche Regelung über den Haufen geworfen.

Jetzt gilt: Ist ein Arbeitnehmer wegen einer lang anhaltenden Krankheit nicht in der Lage, innerhalb der gesetzlichen Fristen seinen Jahresurlaub zu nehmen, verfällt der Urlaubsanspruch nicht mehr! Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt aus dem Unternehmen ausscheidet, und deshalb den Urlaub nicht mehr nehmen kann. In diesem Fall muss er ihm ausbezahlt werden (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2009 , Az. C-350/06).

Nach Meinung des EuGH sind zwar die Regelungen einzelner europäischer Staaten, dass ein bezahlter Jahresurlaub innerhalb gewisser Fristen zu nehmen ist, um nicht gänzlich zu verfallen, nicht zu beanstanden. Der Urlaubsanspruch darf jedoch dann nicht erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer während

* des gesamten Bezugszeitraums ODER
* eines Teils davon

krankgeschrieben war und er deswegen den Urlaub nicht antreten konnte.

Im Klartext:
Besteht die Krankschreibung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses fort, ist jetzt der Urlaubsanspruch in Geld abzugelten.

Tipp:
Als Berechnungsgrundlage gilt das gewöhnliche Arbeitsentgelt, dass dem betreffenden Arbeitnehmer während eines bezahlten Jahresurlaubs gewährt worden wäre.

Fazit:
Der Fall ist über das Landesarbeitsgericht Düsseldorf beim Europäischen Gerichtshof gelandet, der ihn nun mit dieser verbindlichen Vorgabe zur Entscheidung nach Düsseldorf zurückschickt. Damit ist klar: Wenden Sie ab sofort die Neuregelung an. Sie haben vor keinem deutschen Arbeitsgericht mehr die Möglichkeit, das alte Recht noch durchzusetzen!
Der Fall wurde zur abschließenden Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen. Dort muss man im Sinne des EuGH-Urteils entscheiden. Der Kläger kann sich daher auf eine Zahlung von rund 14.000 Euro freuen.


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