Schlagwort: Abgeltung

  • Urlaubsansprüche bei Krankheit

    Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub nicht vollständig nehmen können. Dann wird der übergebliebene Resturlaub ins Folgejahr übertragen und muss bis zum 31.3.2009 genommen werden. Kann der Arbeitnehmer diesen Urlaub aber wegen Krankheit nicht nehmen verfällt dieser zum 31.3. ersatzlos. So galt es bisher.