Unterhaltsanspruch besteht ab der Geburt des Kindes

Der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes gegen seinen Vater entsteht mit der Geburt des Kindes, auch wenn die Vaterschaft erst später festgestellt worden ist. Für die Geltendmachung rückständigen Unterhalts ab Geburt bedarf es keiner Mahnung.

Der 3. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Naumburg hat am 28. Dezember
2009 dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Das Amtsgericht hatte noch entschieden, dass der Anspruch auf Kindesunterhalt erst nach Inverzugsetzung begründet ist.

Das OLG entschied, dass die sofortige Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO, Art. 111 FamFG zulässig und auch begründet, denn für das Begehren des Antragstellers auf Unterhalt für den Zeitraum ab Februar 2007 (Inverzugsetzung
des Antragsgegners) bis Juni 2008 (Zahlung nach der Urkunde des Jugendamtes St. vom 05.09.2008) streitet § 1613 II Nr. 2 a BGB, weil der Antragsteller aus Rechtsgründen an der Geltendmachung des Unterhalts gehindert war. Dass die Vaterschaft – aus welchen Gründen auch immer – erst Jahre nach der Geburt festgestellt worden ist (hier: Anerkennung durch den Antragsgegner), ändert nichts am Unterhaltsanspruch, der bereits mit der Geburt des Antragstellers entstanden
ist. Gründe, die gegen den Unterhaltsanspruch sprechen könnten (unbillige Härte für den Verpflichteten nach § 1613 III BGB oder Verwirkung), sind nicht ersichtlich. Nur nebenbei bemerkt sei, dass es für eine rückwirkende Durchsetzung keiner Mahnung bedurft hätte (vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Auflage, § 1613 RN 13).

OLG Naumburg 28.12.2009 – 3 WF 257/09


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