Umfassender Ausschluß der gesetzlichen Scheidungsfolgen nicht sittenwidrig

sand-bierDas Oberlandesgericht Köln ( 25.10.2010 – 4 UF 158/10 ) entschied, dass trotz eines umfassendem Ausschluss der gesetzlichen Scheidungsfolgen dies nicht sittenwidrig ist. Zur Begründung führt das OLG Köln aus, dass

1. Der wechselseitige vollständige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt und die Durchführung des Versorgungsausgleichs in einem notariell beurkundeten Ehevertrag zwingt nicht notwendig zu der Annahme seiner Nichtigkeit. Denn es gehört grundsätzlich zum Recht der Ehegatten, ihre Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten.

2. Es ist Aufgabe des Tatrichters aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls festzustellen, ob die Vereinbarung über den Ausschluss des Versorgungsausgleiches allein oder im Zusammenhang mit den übrigen ehevertraglichen Regelungen schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führte, dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen zu treten haben.

3. Bestand bei Abschluss des Ehevertrages keine Zwangslage für die Antragstellerin und standen sich die Eheleute gleichberechtigt quasi in Augenhöhe gegenüber, spricht zunächst wenig für eine einseitige ungerechtfertigte Lastenverteilung. Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Parteien bei Vertragsschluss voll erwerbstätig waren und davon ausgehen konnten, dass sie auch bei Scheitern der Ehe sich selbst angemessen unterhalten und entsprechende Altersvorsorge betreiben konnten. Gerade im Hinblick auf das neuere Unterhaltsrecht spielt der wechselseitige Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ohnehin nur noch eine untergeordnete Rolle.