Sorgerechtsentzug bei Vorenthalten des Kindes

Die Umgangskontakte eines Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil gehören zum Wohl des Kindes und sind notwendig für die gesunde seelische Entwicklung eines Kindes und zwar in jeder seiner Einwicklungsstufen. Ein Kind von einem Elternteil fernzuhalten ist immer ein Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte, der objektiv nicht zu verantworten ist.

Weigert sich die Mutter trotz des Angebots einer Umgangsbegleitung hartnäckig, einen Umgang zuzulassen, rechtfertigt dies, der Mutter das Sorgerecht insoweit zu entziehen, als es um die Regelung des Umgangs des Vaters mit dem gemeinsamen Kind der Parteien geht und eine dies bezügliche Ergänzungspflegschaft anzuordnen.

Zu Recht hat das Amtsgericht Brühl im Rahmen einer einstweiligen Anordnung der Mutter das Sorgerecht
insoweit entzogen, als es um die Regelung des Umgangs des Antragstellers mit Q., der gemeinsamen
Tochter der Parteien, geht und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Unabhängig von der verfassungsrechtlichen Bewertung des sowohl dem Vater als auch dem Kind zustehenden Rechts auf Umgang miteinander, ist es in Fachkreisen allgemein anerkannt, dass i.d.R. die Umgangskontakte eines Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil zum Wohl des Kindes gehören und notwendig sind für die gesunde seelische Entwicklung eines Kindes und zwar in jeder seiner Einwicklungsstufen. Ein Kind von einem Elternteil fernzuhalten ist immer ein Eingriff
in seine Persönlichkeitsrechte, der objektiv nicht zu verantworten ist, schließlich sind sowohl Vater als auch Mutter in ihrer besonderen Stellung Bezugspersonen, die es für jeden Menschen nur einmal gibt. Außerdem sollte sich jeder sorgeberechtigte Elternteil klar machen, dass der Versuch, den Kontakt zum anderen Elternteil einzuschränken, auf die Dauer zu psychischen Schäden führte, die sich verunsichernd auswirken auch auf die Gefühlsbeziehung des Kindes zum sorgeberechtigten Elternteil (vgl. z.B. Arntzen, Elterliche Sorge und Umgang mit Kindern, 2. Auflage, Kap.

Deshalb stellt es eine Gefährdung des Kindeswohls dar, seinen Umgang mit dem anderen Elternteil zu verhindern.
Deshalb sind Ausschlüsse oder Beschränkungen des Umgangsrechts nur gerechtfertigt, soweit sie durch eine konkrete Gefährdung des Kindes erforderlich sind (z.B. BVerfG, FamRZ 83, 872).

Weiterhin ist sie unerlässlich, weil sich die Mutter trotz des Angebots einer Umgangsbegleitung hartnäckig weigert, einen Umgang zuzulassen. Dies unterscheidet sich in seinen Auswirkungen nicht vom Verhalten einer Mutter, die eine bereits bestehende Umgangsregelung unterläuft, wie die Antragsgegnerin wohl meint. In jedem Fall kann auch hier nur ein Umgang stattfinden, indem ein Umgangspfleger eingesetzt wird, der die an sich der Mutter zukommende Aufgabe, den Kontakt
zum Vater zuzulassen, zu fördern und durchzuführen übernimmt, weil die Mutter dies entweder nicht tun will oder dazu aus psychischen Gründen nicht der Lage ist. Gemäß § 1630 Abs. 1 BGB erstreckt sich die elterliche Sorge nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
Insoweit tritt der Pfleger an die Stelle der Eltern und verdrängt deren elterliche Sorge (Palandt/Diederichsen,
BGB, 69. Auflage, § 1909 Rnr. 2).
Zu Recht hat das Amtsgericht also klarstellend der Mutter die elterliche Sorge insoweit entzogen,
als das Umgangsrecht des Vaters betroffen ist.

OLG Köln 16.4.2010 – 4 UF 47/10


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