Müll beim Nachbarn abladen ist eine Eigentumsbeeinträchtigung

sand-dose1Der Eigentümer einer Sache hat einen Anspruch auf Unterlassung von Beeinträchtigungen. Eine Beeinträchtigung liegt dabei auch dann vor, wenn die Substanz der Sache nicht geschädigt wird. Auch das Abladen von Müll auf einem Grundstück ist daher eine Eigentumsbeeinträchtigung. Dies entschied das Amtsgericht München.

Zwischen zwei Nachbarn einer Reihenhausanlage gab es schon seit geraumer Zeit immer mal wieder Streitigkeiten.
Als der Eigentümer eines der Grundstücke nach einer 4-tägigen Abwesenheit mit seiner Ehefrau wieder nach Hause kam, stellte er fest, dass auf seiner Terrasse ein Berg Hausmüll abgeladen worden war. Eine andere Nachbarin teilte ihm mit, dass sie, als sie auf ihre Katze wartete, beobachtet hatte, wie der Nachbar, mit dem er in Streit lag, in der Nacht einen Müllsack auf die Terrasse geworfen hatte. Sie hatte den Zustand auch sofort fotografiert.
Nachdem die Zeugin ca. zwei Monate vor dem Vorfall den gleichen Nachbarn gehört hatte, wie er ankündigte, dass er das Nachbargrundstück „zumüllen“ wolle und sich kurze Zeit darauf auch Müll auf der Terrasse des anderen Nachbarn befand, verlangte letzterer eine Unterlassungserklärung von ihm, in der er erklären sollte, dass so etwas nicht mehr vorkommen werde.
Diese erhielt er jedoch nicht. Deshalb erhob er eine Unterlassungsklage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab ihm Recht:
Der Kläger habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung von Beeinträchtigungen seines Eigentums. Eine Beeinträchtigung sei jeder Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Eigentümers. Eine solche liege auch vor, wenn der Eigentümer keine Kenntnis davon habe und wenn eine Einwirkung auf die Substanz des Eigentums nicht gegeben sei. Das Abladen von Müll auf dem Grundstück des Klägers falle somit darunter.
Die Nachbarin habe den Beklagten bei der Tat beobachtet, so dass keine Zweifel daran bestünden, dass er der Verunreiniger gewesen war. Ebenso habe sie die Drohungen vor zwei Monate gehört. Damals habe sie zwar nicht gesehen, dass der Beklagte Müll geworfen habe. Es sei aber anschließend Unrat auf der Terrasse gelegen. Das Gericht gehe daher davon aus, dass der Beklagte auch damals schon der Täter war und eine solche Tat wiederholen könnte. Er sei daher zur Unterlassung zu verurteilen. Gleichzeitig sei ihm ein Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, anzudrohen, sollte er ein weiteres Mal Müll im Garten seines Nachbarn abladen.

Amtsgericht München, Urt. v. 22.11.2011- 231 C 28047/10


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