Keine Mietminderung bei Schiffsverkehr

binocularsWer sehenden Auges eine Wohnung am Rhein mietet, muss nicht nur mir Schiffen rechnen, sondern auch dass Sie Signale geben und Anlegemanöver fahren.

Ein Mieter darf die Miete mindern, wenn er einen Mangel feststellt, den er bei Vertragsschluss nicht erkennen konnte und der vom Vermieter nicht behoben wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn der nach dem Einzug beklagte Mangel vom Mieter infolge grob fahrlässiger Unkenntnis unbekannt geblieben ist. In dem vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall ging es um eine Universitätsprofessorin, die wegen der Lage der von ihr besichtigten Wohnung in unmittelbarer Nähe des Rheins es für möglich halten musste, dass dort Frachtschiffe fahren, die auch schon einmal am Ufer anlegen. Und die Folgen daraus, dass es zu Emissionen seitens der Schiffe kommen könnte, waren vorhersehbar – auch wenn beim Besichtigungstermin keine Schiffe vor Anker gelegen haben sollten. Schließlich handele es sich beim Rhein um eine der meist befahrenen Schifffahrtsstraßen Europas. Und vor der Wohnung der Mieterin sei eine kilometerlange Kaimauer mit Treppenstufen zum Wasser vorhanden. (AmG Köln, 223 C 26/11)


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