Nach der Entscheidung des EuGH vom 17.4.08 herrschte Unsicherheit über die Frage, ob der Verkäufer nach einer Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkauf nach § 346 BGB ein Anspruch auf Nutzungswertersatz zusteht.
Dies hat der BGH nun abschließend geklärt und Rechtssicherheit geschaffen.
Der BGH entschied am 30.9.09 – VIII ZR 7/09 – dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer im Fall der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB einen Anspruch auf Nutzungswertersatz hat. Nur im Falle der Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB, also bei fortbestehendem Vertrag, ist ein Verbraucher von der Verpflichtung zum Nutzungswertersatz freigestellt.