Keine kostenlose Nutzung beim Rücktritt

Nach der Entscheidung des EuGH vom 17.4.08 herrschte Unsicherheit über die Frage, ob der Verkäufer nach einer Rückabwicklung eines Verbrauchsgüterkauf nach § 346 BGB ein Anspruch auf Nutzungswertersatz zusteht.

Dies hat der BGH nun abschließend geklärt und Rechtssicherheit geschaffen.

Der BGH entschied am 30.9.09 – VIII ZR 7/09 – dass auch bei einem Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer im Fall der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB einen Anspruch auf Nutzungswertersatz hat. Nur im Falle der Ersatzlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB, also bei fortbestehendem Vertrag, ist ein Verbraucher von der Verpflichtung zum Nutzungswertersatz freigestellt.


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