Ehebedingter Nachteil

Hat die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihre gutbezahlte Arbeitsstelle einvernehmlich aufgegeben, so stellt dies nach der Trennung einen ehebindingten Nachteil dar ( OLG Köln 1.9.2009 UF 31/09 ).

Der Tenor der Entscheidung lautet:
1. Hat die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe ihren gut besoldeten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung wegen ihres Alters keine realistischen Chancen, eine ähnlich hoch dotierte Stelle zu finden, so stellt die Aufgabe der Stelle einen ehebedingten Nachteil dar, der dauerhaft auszugleichen ist.

2. Die spekulative Behauptung, der Berechtigten wäre wegen ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters ohnehin gekündigt worden, ist nicht geeignet, um den dargelegten Nachteil zu entkräften.

Das Gericht führt dazu aus:
Durch die ehedingte Aufgabe ihres Arbeitsplatzes ist die Beklagte heute nicht mehr in der Lage, ihren angemessenen Lebensbedarf zu sichern. Demgegenüber hat der Kläger seine berufliche Laufbahn als Studienrat uneingeschränkt fortsetzen können. Auch wenn die Ehedauer von knapp 4 Jahren bis zur Rechtshängigkeit der Scheidung als eher gering zu bewerten ist, hat die Aufgabe der Erwerbstätigkeit der Ehefrau im Alter von 41 Jahren anlässlich der Eheschließung zu einer engen wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute geführt. Es ist offensichtlich, dass die einvernehmliche Aufgabe jeglicher Erwerbstätigkeit zu Gunsten einer Hausfrauentätigkeit im Falle des Scheiterns der Ehe die Aussichten der über 40-jährigen Ehefrau auf dem Arbeitsmarkt erheblich
verschlechtern würde. Der besonderen wirtschaftlichen Abhängigkeit einer Ehefrau, die ihre eigene gesicherte Lebensstellung aufgibt, vom Einkommen des allein verdienenden Ehemanns ist im Rahmen der gebotenen Abwägung ein höheres Gewicht beizumessen als der Dauer der Ehe. Eine Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen ist der vor der Ehe finanziell unabhängigen Ehefrau weder zumutbar, noch dienen staatliche Sozialleistungen der Entlastung des unterhaltsverpflichteten Ehegatten nach der Scheidung.


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