Bleiberecht der Eltern mit Kind einer Staatsangehörigkeit eines EU Mitgliedstaates

sorger1Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es den Staatsangehörigen eines Drittlands, die Eltern eines Kindes sind, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats hat, gestattet, sich in diesem Staat aufzuhalten und dort zu arbeiten. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Ansonsten würde seiner Meinung nach dem Kind der tatsächliche Genuss des Kernbestands der mit dem Unionsbürgerstatus verbundenen Rechte vorenthalten. Dies gelte selbst dann, wenn das Kind von seinem Recht auf Freizügigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten niemals Gebrauch gemacht habe.

Im zugrunde liegenden Fall hatten zwei Kolumbianer, Ruiz Zambrano und seine Ehefrau, aufgrund des in Kolumbien herrschenden Bürgerkriegs in Belgien Asyl beantragt. Dies wurde abgelehnt und die Ausweisung des Ehepaares aus Belgien verfügt. Während die Eheleute noch in Belgien wohnten und auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf Regularisierung ihres Aufenthalts warteten, gebar die Ehefrau von Zambrano zwei Kinder. Diese erlangten die belgische Staatsangehörigkeit.

In der Folge stellte Ruiz Zambrano unter anderem einen Antrag auf Niederlassung in Belgien. Dieser wurde abgelehnt. Das daraufhin von Zambrano angerufene belgische Gericht bat den EuGH um Vorabentscheidung.

Dieser betont, dass das Unionsrecht nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Eine derartige Auswirkung liege vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihre minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden. Eine solche Aufenthaltsverweigerung habe nämlich zur Folge, dass diese Kinder gezwungen seien, das Gebiet der EU zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten.

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09


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