Betreuung eines nichtehelichen Kindes

Wer ein nichtehelich geborenes Kind betreut, hat einen Mindestbedarf in Höhe des Existenzminimums. Dieser entspricht dem notwendigen Selbstbehalt eines nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen und liegt damit gegenwärtig bei 770 Euro monatlich. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Einer Archäologin, die ihren im August 2000 nichtehelich geborenen Sohn betreut, versagte er dennoch ab Februar 2008 einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Vater des Kindes.

Denn die Mutter könne ihren Mindestbedarf von 770 Euro ab dieser Zeit in voller Höhe durch eine zumutbare eigene Erwerbstätigkeit decken. Nach dem Gesetz dürfe sich der betreuende Elternteil nur in den ersten drei Lebensjahren für eine vollzeitige persönliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entscheiden. Die Klägerin sei ab Februar 2008 deswegen zu einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, die deutlich über eine halbschichtige Tätigkeit hinausgehe.

Dass sie an MS erkrankt und deswegen eventuell aus gesundheitlichen Gründen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne, spiele keine Rolle. Denn der Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich geborenen Kindes solle nämlich die Lebensstellung des Betreuenden nur wegen der notwendigen Kindesbetreuung sichern. Deswegen sei auch irrelevant, ob die Klägerin eine Arbeitsstelle als Archäologin finden könne. Einen Krankheitsunterhalt oder einen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, wie sie das Gesetz für den nachehelichen Unterhalt vorsähen, gebe es für Unverheiratete nicht, so der BGH abschließend.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.12.2009, XII ZR 50/08


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