Vollzeit für Alleinerziehende

box_matches Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe erhöht den Druck auf alleinerziehende Mütter und Väter. Wer geschieden ist und sein Kind alleine aufzieht, muss in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind drei Jahre alt ist. Allerdings muss es für das Kind eine Betreuungsmöglichkeit geben. Ein Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner bestehe nur dann, wenn schlüssig nachgewiesen werden kann, dass eine Vollzeittätigkeit nicht möglich ist.

Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Kinderbetreuung neben einer Vollzeittätigkeit grundsätzlich keine „überobligatorische Belastung“ der Mutter darstelle, sondern im Einzelfall entschieden werden müsse. Eine Überbelastung muss dann außerdem von dem Elternteil nachgewiesen werden, der das Kind betreut.

Im vorliegenden Fall hatte die geschiedene Mutter einer Zweitklässlerin halbtags gearbeitet und von ihrem Ex-Mann zusätzlich 440 Euro im Monat erhalten. Aufgrund des geänderten Scheidungsrechts wollte dieser aber nicht länger Unterhalt zahlen. Das Unterhaltsrecht war zum 1. Januar 2008 umgestaltet worden.

Sowohl das Amtsgericht Grevenbroich als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnten die Klage ab, weil dies zu einer nicht zumutbaren Mehrbelastung der Frau führen würde. Die Karlsruher Richter verwiesen das Urteil jetzt nach Düsseldorf zurück, weil das Oberlandesgericht „keine durchgreifenden individuellen Einzelumstände“ aufgeführt habe, warum das Kind am Nachmittag von der Mutter betreut werden müsse.

( BGH Urt. v. 2.8.2011 – XII ZR 94/09)